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2.
Für eine dergleichen Registratur sind weder Kosten in Ansatz zu bringen, noch ist dazu
Stempelpapier zu verwenden.
3.
Diese Stempel= und Kosten-Freiheit erstrecke sich dagegen nicht auf die, in Folge einer
solchen Communication, bei der andern Behörde vorzunehmende Erpedition, wofern nicht
die Sache selbst zu denjenigen gehört, wo, nach den bestehenden Gesetzen, kosten= und stem-
pelfrei zu expediren ist, sondern es rreten dießfalls, wie in andern Fällen, die Worschriften
der Stempelgesetze und Taxordnungen ein.
4.
Nach erfolgter Expedition des Beantragten, woruͤber die aufzunehmenden Protocolle
zu den mitgetheilten Originalacten der communicirenden Behoͤrde urschriftlich zu bringen,
keinesweges aber gegen Abgabe vidimirter Abschriften zurückzubehalten sind, hat die expedi-
rende Behörde gedachte Acten, mit einer am Schluß der Expedition dazu zu bringenden
Bemerkung der Zemission, an die communicirende zurückzugeben und, nach Beschaffenheit
der Sache, die Liquidation ihrer Kosten binzuzufügen.
5.
Die gegen vorstehende Bestimmungen für unnöthige schriftliche Communicate und Ant-
worten angeschriebenen Kosten, sind bei Moderation der Laquidationen nicht passirlich zu
machen.
Dresden, den 15ten Januar 1833.
Die Ministerten des Innern, der Finanzen und der Justiz.
von Lindenau. von Zeschau. von Könneritz.