Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Dieser Anmeldung ist 
1.) eine vollkommen genügende Nachweisung des Berechtigungsgrundes, 
2.) eine Angabe, ob und welche Gegenleistungen dem Berechtigten obliegen? 
3.) die Erhebungsrolle, 
4.) ein genaues Verzeichniß der Straßen, Wege, Dämme, Mlasterstrecken, Brücken, 
Fähren u. s. w. auf welchen der Zoll erhoben wird, nebst Benennung der Hebe- 
stellen, · 
5.) ein mehrjähriger, entweder gerichtlich beglaubigter oder, nach Befinden, eidlich zu 
bestärkender Auszug aus den Rechnungen über den jährlichen Bruttoertrag der 
Abgabe und endlich 
6.) ein ähnlicher Extract über die jährlichen Erhebungskosten, welcher ebenfalls gericht- 
lich beglaubigt seyn muß oder, nach Befinden, eidlich zu bestärken ist, 
beizufügen und sodann weiterer Verhandlung zu seiner Zeit zu versehen. 
Hiernach haben sich sämmtliche Zoll= und Steuerbehörden, so wie Alle, die es angeht, 
gebührend zu achten. 
Dresden den 9ten December 1833. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Ausgegeben am 21sten December 1833. Krempe.
	        
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