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C. 19.
b) wenn der Defraudant unbekannt und nicht auszumitteln ist.
Gegenstände, welche wegen einer, von unbekannten und auf keine Welse auszumitteln-
den Personen begangenen, Gefällehinterziehung in amelichen Beschlag genommen worden
sind, unterliegen ohne Weiteres der Confiscation.
II. Von Ordnungswidrigkeiten.
. 20.
1.) Begriffsbestimmung.
Wer die zu WBollziehung und Handhabung der Abgabengesetze erforderlichen, in den
Verordnungen für die Abgabenpflichtigen ertheilten Verhalcungs= oder Controle-Worschrif-
ten verletzt oder unbeachtet läße, mache sich einer Ordnungswidrigkeic schuldsg und deshalb
strafbar.
. 21.
2.) Bestrafung derselben im Allgemeinen.
Dergleichen Vergehungen werden, insofern nicht in diesem Gesetze für einzelne Fälle
eine feste oder höhere Strafe angenommen ist, nach richterlichem Ermessen, mie einem
bis zu zwanzig Thalern Strafe verbüße.
9. 22.
3.) Von einigen Vergehungen dieser Art, welche mit festen oder hoͤhern Strafen zu belegen sind.
a) Verletzung des amtlichen Verschlusses und amtlicher Bezeichnungen;
aa) eigenmaͤchtige.
Wer es unternimmt, den, von Verwalcungs= oder andern Behoͤrden an abgabenpflichtige
oder verbotene Gegenstände, oder an die, zu zoll= oder steuerbaren Zwecken dienende Nieder-
lagen, Aufbewahrungs= und Gewerbeberriebsräume, Gefäße oder sonstigen Gerächschaften
gelegeen, amtlichen Verschluß, oder die, an dergleichen Gegenstände angebrachten, ams-
lichen Bezeichnungen durch eigenmächtige Erbrechung, Abreissung oder Eröffnung der
Siegel, Plomben, Schnuren, Schlösser oder andere Verschlußmirtel oder Zeichen zu ver-
letzen oder zu vernichten, hat die Vermuchung der Abgabenhinrerziehung gegen sich, und
verfällt, wenn auch diese Vermuthung im taufe der Untersuchung vom Uiberererer von sich
völlig abgelehne worden wäre, außer einer Ordnungsgeldbuße von
a) fünf Thalern für jedes einzelne Waarencollo oder irgend einen andern, einzelnen
Gegenstand, dafern sich die Verletzung des Verschlusses oder der Bezeichnung nur
auf solche erstreckt, und
p) zwanzlg Thalern, insofern der Verschluß eines der obgenannteen Räume verletzt
oder vernichtet worden ist,