Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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auch noch in dreiwöchige bis sechsmonatige Gefängnißstrafe, nach richterlichem 
Ermessen. 
g. 23. 
bb) fahrlässige. 
Geschah die Verletzung oder Vernichtung des Verschlusses aus Fahrlässigkeit, ein Um- 
stand, welcher von dem Abgabenpflichtigen unzweideurig nachzuweisen ist oder durch andere 
Nebenumstände unterstütze werden muß, oder ist nur ein einzelner Theil des Verschlusses 
verletzt worden, so daß der Zweck des letzkeren keineswegs für gänzlich vereitele angesehen 
werden kann: so kritt nur Ordnungsstrafe von 
einem Thaler für jedes verletzte Siegel, Blei, Schloß oder anderes Ver- 
schlußmirtel « 
ein,insoferndarAbgabsnpsiichtigeselbstdiebekroffeneVerwaltungsbehördevonderVer- 
letzung des Verschlusses sofort nach erlangter Wissenschaft in Kenntniß gesetzt hatte. 
Unterbliebene oder verspaͤtete Anzeige von Seiten des Abgabenpflichtigen begruͤndet die 
Vermuthung der absichtlichen und eigenmaͤchtigen Verschlußverletzung. 
g. 24. 
cc) zufällige oder durch andere Personen unternommene. 
Ist endlich die Berletzung des amrlichen Verschlusses durch Zufall herbeigeführe oder 
von anderen Personen, wider Wissen und Willen des Abgabenpflichtigen, unternommen 
und von letzterem unverzüglich der Verwaltungs= oder Gerichtsbehörde des Bezirks oder 
der Lokal-Polizeibehörde angezeigt worden, so ist der Abgabenpflicheige mie Strafe zu ver- 
schonen. Die Thäter hingegen verfallen in eine Geldstrafe, welche der im 22sten und be— 
züglich im 23sten Paragraph festgesetzten gleichkommt. 
. 25. 
b) Verheimlichung der Gewerbebetriebsräume und Geräthschaften. 
Gewerbetreibende, welche, nach Maßgabe der Abgabenverordnungen, zur Anmeldung, 
Aufzeichnung und Bezeichnung ihrer Gewerbeberriebsräume und Gerächschaften verbunden 
sind, und solches ganz oder zum Theil unterlassen, oder die Bezeichnungen eigenmächeig 
verändern oder zerstören, haben eine Ordnungsstrafe von fünf und zwanzig bis ein- 
bundert Thalern und die Confiscation der verschwiegenen oder anders bezeichneren Be- 
triebsgerärhschaften verwirké. 
. 26. 
c) Benutzung verheimlichter, oder zu anderem Gebrauche angemeldeter, oder verbotener, oder unter ame- 
lichen Verschluß gesehter Gewerbebetriebsräume und Geräthe. 6 
Wer dergleichen verschwiegene, oder für einen andern Gebrauch angemeldete, oder unter
	        
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