Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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dann verwirkt, wenn die, auf das eigentliche Vergehen, welches in Gemeinschaft verübe 
oder zu verüben begonnen worden ist, gesetzte ordentliche Strafe nicht in Anwendung 
kommt. 
. 34. 
Ist jedoch eine solche Verbindung zu gemeinschaftlicher Verübung der Abgabenhinter- 
ziehung oder anderer, nicht blos in Ordnungswidrigkeiten bestehender Vergehen von min- 
destens drei Personen, jedoch für die Dauer zu dem nämlichen Zweck eingegangen 
worden, so soll die Strafe des gemeinschaftlich ausgeführten oder auszuführen begounenen 
Vergehens gegen den Anstifcer oder Anführer der Bande, (Rotte, des Complotts) mie 
zweijähriger, gegen Jedes der übrigen Mitglieder aber mit einjähriger Einsperrung 
geschärft, mit der H. 16. geordneten öffentlichen Bekanntmachung unbedinge verfahren und 
auf diese Strafe jedenfalls erkannt werden, wenn auch die, für das gemeinschaftliche Ver- 
gehen selbst geordnete, Strafe nicht einereren sollee. 
35. 
2.) Abgabenhinterziehung unter ½ Schuße von Assecuranz-Gesellschaften. 
Wer es unternimmr, den Staat um die gesetzlichen Abgaben unter dem Schutze von 
Assecuranzgesellschaften zu betrügen, verbußt dieses Vergehen mit dreimonatiger Frei- 
Heitsstrafe in gewöhnlichem Gefängniß. 
. I.36. 
Wird dieses Vergehen von ganzen Banden verübt, so ist die §&. 34. geordnete Strafe 
des Anführers mit einjähriger, und die Strafe der übrigen Mitglieder mit sechs- 
monariger Einsperrung zu schärfen. 
. 37. 
Die Mitglieder der Assecuranzgesellschaft selbst aber verfallen in einjährige, deren 
Vorsteher in zweijährige, deren Rechnungeführer oder Kassirer, nach dem Grade ihrer 
Theilnahme, in sechsmonarige bis zweijährige Freiheitsstrafe. Ausserdem unrerliegen 
die, der Gesellschaft gehörenden, zu dem strafbaren Jwecke angelegten Fonds der Confis— 
cation, oder es ist, dafern hierzu nicht zu gelangen wäre, anstatt dieser Confiscation 
eine, von sämmrlichen Theilnehmern, unter solidarischer Verbindlichkeit, zu erlegende Geld- 
strafe verwirkt, welche, nach Maßgabe der vorliegenden Umstände, auf fünfhundert 
bis mit fünftausend Thaler festgesetzt werden soll. 
38. 
3.) Widersebung. und Drohung gegen die Verwaltungs= oder andere Beamte. 
Wer sich bei Ausführung einer Abgabenhinterziehung dem, in Ausübung seines Am- 
tes begriffenen, Verwalrungspersonale oder anderen öffentlichen, zur Verhürung solcher 
Vergehen verpflichteten, Beamten widersetzt, es geschehe solches mic Drohworten oder 
Handlungen oder mit beiden zugleich, hat dieses Vergehen, nach dem minderen oder bö-
	        
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