Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(479 ) 
V. Bestrafung der Theilnahme. 
G. 641. 
1.) Unmittelbare Theilnahme, 
a) durch Mitausführung der strafbaren Handlung. 
Wer bei wirklicher Ausführung einer Abgabenhinterziehung oder eines Anderen der bis- 
her behandelten Vergehen oder Verbrechen unmittelbar miewirke, macht sich der strafbaren 
Thar selbst schuldig, und ist dem gemäß für seine Person mit der, auf das Vergehen ge- 
setzten, Serafe zu belegen. — 
Die Confiscation trifft ihn jedoch, wie sich von selbst versteht, nur insoweit, als er 
Miteigenthümer an dem, der ersteren verfallenen Gegenstand ist. (Siehe übrigens §. 73. 
und 9. 33. flgd.) 
. 62. 
b) durch andere Arten der Mitwirkung. 
Den wirklichen Uibertretern sind ferner gleich zu stellen Diejenigen, welche 
1.) einem Anderen zu Begehung der strafbaren Handlung förmlich Auftrag oder Be- 
febl ertheile, 
2.) denselben durch Handlungen, welche ihn unmittelbar in den Stand setzen, das 
Vergehen auszuführen, unterstützt, oder ihm, auf den Fall des Vollbringens, einen 
cohn oder Vorcheil zugesichert, oder im entgegengesetzten Fall ein Uibel angedrohr, 
3.) den aus der strafbaren Handlung erzielten unerlaubten Gewinn, mit ihrem Wissen, 
ganz oder zum Theil gezogen, oder endlich 
4.) gegen das gesetzliche Verbor die, Anderen gehörenden, abgabenpflichrigen oder ver- 
botenen Gegenstände innerhalb ihrer Gebäude, oder ihres sonstigen Besitzthums 
heimlich geborgen, oder daß eine derartige Verbergung geschehe, gestartet haben. 
. 63. 
c.) Bestrafung. 
Wer sich der unmittelbaren Theilnahme an den Vergehungen und Verbrechen gegen 
die Abgabengesetze in der §. 62. angegebenen Maße schuldig macht, hat gleiche Strafe mit 
dem eigentlichen Thaͤter zu erwarten. 
. 64. - 
2.) mittelbare oder entfernte Theilnahme. 
Wer die Veruͤbung einer Abgabenhinterziehung oder eines Anderen der vorerwaͤhnten 
Vergehen oder Verbrechen durch Handlungen, wodurch die That vorbereitet wird, begun- 
stigt oder Andere zu dergleichen strafbaren Handlungen ermuntert oder mit Ratbschlägen 
unterstützt, oder die Entdeckung derselben oder auch die Verfolgung des Thäters verhindert
	        
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