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zu erlassenden Gesetze uͤber das Untersuchungsverfahren gegen Uibertreter der gesetzlichen Vor-
schriften in Sachen der indirecten Abgaben bestimmt werden.
VII. Allgemeine Bestimmungen.
. 83.
1I.) Milderungsgründe.
Milderung der Strafe sollen die, nach den Grundsätzen des gemeinen Criminalrechtes,
bierzu geeigneten Umstände auch rücksichtlich der, im vorliegenden Gesetz behandelten, Ver-
gehungen und Verbrechen bewirken.
J. 84.
Vorgegebene Unkenntniß der Gesetze und Verordnungen schuͤtzt nicht gegen den Eintritt
der vollen, in diesem Gesetz bestimmten Strafen.
d. 85.
2.) Verjaͤhrung der Strafen.
Die wegen vollbrachter oder, bei Uibertretung der Verwalkungs= und Controle-Vor-
schriften, beabsichtigter Abgabenhinterziehung verwirkten Strafen, verjaͤhren nach Ablauf
von fuͤnf Jahren.
Ergiebt sich durch die angestellte Untersuchung, daß bei Uibertretung einer Verwaltungs-
und Controle-Worschrift eine Abgabenhinterziehung weder beabsichtigt, noch verübt worden
ist, so kann nach Ablauf eines Jahres auf die sonst verwirkte Ordnungsstrafe nicht
weiter erkannt werden.
Die Verjährungszeie läufe in beiden vorgedachten Fällen vom Zeitpunkt der verwirkten
Uibertrecung bis zu deren Entdeckung.
Die Verjährung der, in Verbindung mie Gefällebinterziehung oder Verletzung der
Verwaltungs= und Controle-Worschriften verübten, gemeinen Vergehen und Verbrechen ist
nach allgemeinen, strafrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen.
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3.) Uibergangsbestimmung.
Auf diejenigen Vergehungen und Verbrechen gegen die in Sachen der indirecten Skaats-
Abgaben ergangenen gesetzlichen Vorschriften, welche vor dem Eintrice dieses Strafgesetzes
(s. &. 87.) verübt worden sind, leiden die bisherigen Serafbestimmungen noch Anwendung.
. 87.
4.) Eintritt der gesetzlichen Kraft.
Vorliegendes Gesetz trict mit dem 1 sten Januar 1834. in Wirksamkeie.