Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(485 ) 
9. 88. 
5.) Aufhebung aͤlterer Strafgesetze. 
Alle in aͤlteren Abgabengesetzen enthaltenen Strafbestimmungen, insoweit solche mit den 
Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruche stehen, namentlich auch die Disposition §. 9. 
des Mandats vom Sten Januar 1826. (Gesetzsammlung vom Jahre 1826. 2tes Stuͤck 
No. 3. Pag. 5. ff.) kommen mie dem 1 Ken Januar 1834. außer Anwendung. 
. 89. 
Es bewendee jedoch zur Zeit, und so lange niche ein Andercs hierunker gesetzlich ange- 
ordnet worden, soviel die Stempelsteuer vom Papier becriffe, bei der, im Mandate vom 
1 rten Januar 1819. J. 27. auf deren Hintetziehung gesetzten Serafe des vierfachen Be- 
trags, und sind also die, §. . 7. S. und 13. für den Fall der Wiederholung gesetzeen, höheren 
Serafen, sowie die Bestimmungen §. . 9. 10. 61. 62. 63. 64. 65. und 66. hier niche 
in Anwendung zu bringen. Es leidet auch das, was §. 10. verordnek, zur Zeic keine An- 
wendung bei Hinterziehung von Chaussee-, Brücken= und Wege-Geldern; vielmehr ist bei 
der ersten Uibertretung nur nach F. 6., und im Fall der Wiederholung nach §. 7. und 8., 
jedoch mit Ausschluß §. 1 3., zu entscheiden. 
. 90. 
6.) Publication. 
Vorliegendes Gesetz ist nach Vorschrife des Generale vom 1 3ten Juli 1796. und des 
Mandats vom gten März 1818. bekannt zu machen. 
Hiernach haben sich sämmtliche Behörden und Unterthanen, auch Alle, die es sonst 
angeht, gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig uncerschrieben und Unser Königliches 
Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 21sten December 1833. 
Anton. 
Friedrich August, H. 1. S. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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