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gehörenden Grundstücken wegfällt, so wird, bis zu Einführung eines neuen Grundsteuer=
Systems, und vorbehältlich der dann zu treffenden Bestimmungen über die von letztern zu
erlegenden Grundsteuern, Folgendes verordner:
a) In den accisbar gewesenen Städten sind die zu dem Stadtsfteuer-Ouanto gehörigen
Häuser, ingleichen die bei selbigen an= oder eingebauten Scheunen, wenn letztere mit dem
Wohngebäude unter einem Sceuer-Ouanto begriffen und nicht besonders mit Steuern
belegt sind, ferner die an den Häusern befindlichen, in dem Seeuercataster niche aus-
drücklich benannten Gärten, wenn sie keinen halben Scheffel, oder 1 Ucker l# den Acker zu
300 landüblichen Quadratruthen gerechnet,) ausmachen, auch künftig von demjenigen Be-
trage der Grundsteuern befreit, welche zur Zeit der Einführung der städtischen General=
Consumtionsaccise jeden Orts gangbar gewesen und von den Concribuenren damals erho-
ben worden sind, oder hätten erhoben werden können und sollen, nach Maßgabe der hier-
über vorhandenen und ferner bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
D)Die zu dem Steuer-Ouanto gehörigen Scheunen, welche mit den Wohngebäuden
nicht unter einem Steuer-Ouanto begriffen, vielmehr besonders mit Steuern belegt sind,
ferner die Gärten unter gleicher Voraussetzung, und wenn sie mehr als einen halben Schef-
fel, oder 1 Acker ausmachen, ferner Mühlen und Bergkeller, endlich die zu dem Stade-
Steuer-Ouanto einer accisbaren Stadt gehörenden Grundstücke, an Aeckern, Wiesen,
Weinbergen, und wie sie sonst Namen haben mögen, genießen auch künftig eine Befreiung
von den balben unker a. angegebenen Ordinarsteuern.
Je) Die unter a. und D. geordnete Befreiung fällt hinweg, wenn der Eigenthümer des
steuerbaren Grundstucks sich wesentlich im Auslande aufhälc. Ale sich wesentlich im Aus-
lande aufhaltend werden nicht angesehen:
1.) die in Unsern Diensten stehenden Civil= und Milicair-Personen, welche von Amts-
und Dienstwegen sich im Auslande aufzuhalten verbunden sind;
2.) Personen, welche, ihrer wissenschaftlichen Studien wegen, sich auf Reisen oder aus-
wärtigen tehranstalten befinden, jedoch nur auf vier Jahre lang, und
3) die auf der Wanderschaft begriffenen Handwerksbursche, auf die Zeit ihrer in den
Innungsartikeln bestimmten Wanderjahre, oder, in Ermangelung einer solchen
Bestimmung, auf zwei Jahre.
Diejenigen Städte, welche der General-Accieregie theils Einnahmelokale, theils den
kitgebrauch der städtischen Wageanstalten zu gewähren verbunden sind, haben dieser
Verbindlichkeit auch fernerhin in der bisherigen Maße, rücksichelich der Zoll= und Steuer-
Regie, Gnüge zu leisten, insofern sie der §. 2. erwähnten Begünstigungen kheilhafrig wer-
den wollen.