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68.) Geseß,
die an die allgemeine Staatskasse zu entrichtenden Steuern und Abgaben
betreffend;
voimm 21sten December 1833.
Wa, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2. .
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. ꝛc.
thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen, daß Wir, da mit Ende gegenwaͤrtigen Jahres
die dermalige Steuerbewilligung ablaͤuft, außer denjenigen indirecten Abgaben, welche, in
Gemaͤsheit der von Uns mit den Regierungen mehrerer Deutschen Bundesstaaren abgeschlos-
senen Vertraͤge, vom Isten Januar kuͤnftigen Jahres an, im ganzen Staatsbereiche ein—
zufuͤhren sind, annoch, mit Zustimmung Unsrer getreuen Staͤnde, auf das Jahr 1834.
und vorbehältlich der Bestimmungen für die Jahre 1835. und 1836., nachbemerkte
Steuern und Abgaben erheben lassen wollen:
Benennung der Abgaben,
I. für den ganzen Staatsbereich.
. 4.
Der Scempelimpost von Papier, Spielkarken und Kalendern ist in zeieheriger Maße,
und zwar in den alten Erblanden nach den Mandaren vom 1 #ien Januar 1819. und
Aten September 1822., in der Oberlaustitz aber nach den Mandaten vom 1 2ten August
1819. und Aten September 1822., insoweic nicht wegen der vom 1sten Jamar 1834.
an eintretenden Vereinkgung des alterbländischen und des oberlausitzischen Stempelimposts
zu Einer und der nämlichen, ausschließlich für Rechnung der allgemeinen Staatskasse zu
erhebenden Abgabe, gewisse Modificationen durch Verordnung Unsers Finanz-Ministern
werden verfügt werden, zu enrrichten.
II. Für die alten Erblande.
1.) Grundabgaben.
. 2.
In den alten Erblanden sind ferner zu erlegen
# an Grundabgaben:
4A. Sieben und vierzig Pfennige von jedem gangbaren Schocke und vierzig Quatem-