Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 493) 
ber, in den durch Verordnung Unsers Finanz-Ministerü noch zu bestimmenden Terminen 
auf dem tande. 
B. Sechzehn und ein halber Pfennig von jedem gangbaren Schocke und siebzehn und 
ein halber Quarember in den bisher accisbaren Srädren, nebst den Accisgrundsteuern in 
der bisherigen Mahe, jedoch mic Rücksiche auf die unter A. enthaltenen Steuersätze, mit 
Vorbehalt der wegen der Accisgrundsteuern, nach Befinden, annoch zu creffenden besondern 
Bestimmung. « 
C. An ritterschaftlichen Beitraͤgen sind das bisherige Donativ und die zu den erhoͤhten 
Staatsbeduͤrfnissen bisher bewilligten ritterschaftlichen Beitraͤge, nach dem üblichen Erhe- 
bungsfuße, so lange aufzubringen, bis durch gesetzliche Bestimmung etwas Anderes festge- 
setzt wird. « « 
D.DieCavalerie-Verpsiegungsgeldersindfernerinderzeitherigchaßemitzwei 
und vierzig Pfennigen vom Schocke zu erlegen, sowie es auch bei der verfassungsmaͤßigen 
Servis-Obliegenheit der Staͤdte sein Verbleiben hat. 
E. In gleicher Maße findet die Entrichtung zweier Metzen Korn und zweier Metzen 
Hafer von jeder unter den Pflug getriebenen steuerbaren Hufe für die bevorstehende Finang- 
Periode Statt; in welcher Hinsicht den Lieferungspflichtigen fernerhin die Wahl nachge- 
lassen bleibt, ob sie die Erschuͤttung des Getreides in Natur oder die Zahlung eines ange- 
messenen Geldaͤquivalents, weshalb von Seiten Unseres Kriegs-Ministerii die erforderliche 
Bekanntmachung ergehen wird, vorzuziehen gesonnen sind. 
2.) Personalabgaben. 
. 3. 
In Ansehung der Entrichrung von Personalabgaben hat es, soweit nicht zu Aufbrin- 
gumg der verfassungsmäsigen #okalquacember-Ouantorum, auch Beiträge vom persönli- 
chen Erwerbe aufzubringen sind, bei der, nach Maßgabe des Ausschreibens vom 3Züsten 
März 1767. und den seic dessen Publication erlassenen Erläuterungen, zu entrichtenden 
Personensteuer so lange zu bewenden, bis deshalb veränderke gesetzliche Bestimmungen ge- 
troffen werden. « 
3.) Indirecte Abgaben. 
g. 4. 
An indirecten Abgaben blelbt annoch die, nach Maßgabe des Mandats vom 1 3ten Juli 
1818. und des Parenrs vom 31sten Mai 1826., zu erlegende Fleischsteuer fortbestehen, 
bis die deshalb beabsichtigte veraͤnderte Einrichtung zur Ausfuͤhrung gelangen kann.
	        
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