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69.) Verordnung,
die Annahme von Königlich Preußischem und conventionsmäßigem Gelde bei
dem Zoll und der Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabaks-Steuer betreffend;
vom 18#ten December 1833.
Do, in Gemäßheit des unrerm Aten dieses Monurs „ergangenen Gesetzes, die indmrecten
Abgaben betreffend (Stück 26. der Sammlung der Gesetze und Verordmumgen) die taris-
möäßigen Zollsätze, ingleichen die Abgaben von Brannwein, Biermalz, Wein und Tabak
nach Preußischem Courant bestimmt und in selbigem, bis einschließlich der ein Sechstheil-
(4 gr.) Stücke eingezahlt, dabei aber auch conventionsmäßige Münzsorten angenommen
werden können; so wird hierdurch, unter Beziehung auf den in der fünften Abeheilung
des Zolltarifs Punkt 10. und §. 58. des Gesetzes, die Branmwein-, Bicr-, Wein= und
Tabaks= Steuer betreffend, enrhaltenen Vorbehalt über das Verhältniß, nach welchem das
eowentionsmäßige Geld angenommen werden soll, und sonst Folgendes, bis auf anderweic
zu treffende Bestimmung, festgesetzt:
Um dem Conventionsgelde mgehinderte Amvendung zu verschuffen, und dabei dem
Handel und gewerblichen Interessen möglichst zu enrsprechen, wird bei Einzahlung con-
ventionsmäßigen Geldes, nach Maßgabe desjenigen Handelscourses, welchen solches gegen
das Preußische Geld in den letzten zehn Jahren durchschnittlich gehabe hat, ein Aufgekd
von Drei, Ein Achrtheil Procent oder neun Pfennige pr. Thaler berechner und
vergücer, dieses Aufgeld auch verhälenißmäßig bis zu einen Pfennig herab gewährt
werden. Weiter und nach Bruchtheilpfennigen kann ein Aufgeld, wenigstens zur Zeir,
nicht Statt finden.
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Zahlungen in Cormemionsgelde können zur Haͤlfte in Kassenbillecs nach deren
vollem Nennwerthe und nach gleichem Cours mir jenem erfolgen.
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Zur Ausgleichung im Einzelnen, sowohl bei Preußischem= als Conrentions-Gelde, sind
lediglich die für conventionsmäßig anerkannten kleinen Münz= und inländischen Scheide-
Münzsorten nach ihrem Nennwertbe anzuwenden.
9. 4.
Gegenwärtige Verordnung ist nach Vorschrife des Generale vom 13ten Juski 1796.
und des Mandats vom ten März 1818. bekannt zu machen.
Dresden, den 18ten December 1833.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Ansgegeben am 24 Ken December 1833.
Becker, §.