Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(496) 
69.) Verordnung, 
die Annahme von Königlich Preußischem und conventionsmäßigem Gelde bei 
dem Zoll und der Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabaks-Steuer betreffend; 
vom 18#ten December 1833. 
Do, in Gemäßheit des unrerm Aten dieses Monurs „ergangenen Gesetzes, die indmrecten 
Abgaben betreffend (Stück 26. der Sammlung der Gesetze und Verordmumgen) die taris- 
möäßigen Zollsätze, ingleichen die Abgaben von Brannwein, Biermalz, Wein und Tabak 
nach Preußischem Courant bestimmt und in selbigem, bis einschließlich der ein Sechstheil- 
(4 gr.) Stücke eingezahlt, dabei aber auch conventionsmäßige Münzsorten angenommen 
werden können; so wird hierdurch, unter Beziehung auf den in der fünften Abeheilung 
des Zolltarifs Punkt 10. und §. 58. des Gesetzes, die Branmwein-, Bicr-, Wein= und 
Tabaks= Steuer betreffend, enrhaltenen Vorbehalt über das Verhältniß, nach welchem das 
eowentionsmäßige Geld angenommen werden soll, und sonst Folgendes, bis auf anderweic 
zu treffende Bestimmung, festgesetzt: 
Um dem Conventionsgelde mgehinderte Amvendung zu verschuffen, und dabei dem 
Handel und gewerblichen Interessen möglichst zu enrsprechen, wird bei Einzahlung con- 
ventionsmäßigen Geldes, nach Maßgabe desjenigen Handelscourses, welchen solches gegen 
das Preußische Geld in den letzten zehn Jahren durchschnittlich gehabe hat, ein Aufgekd 
von Drei, Ein Achrtheil Procent oder neun Pfennige pr. Thaler berechner und 
vergücer, dieses Aufgeld auch verhälenißmäßig bis zu einen Pfennig herab gewährt 
werden. Weiter und nach Bruchtheilpfennigen kann ein Aufgeld, wenigstens zur Zeir, 
nicht Statt finden. 
. 2 
Zahlungen in Cormemionsgelde können zur Haͤlfte in Kassenbillecs nach deren 
vollem Nennwerthe und nach gleichem Cours mir jenem erfolgen. 
* 
Zur Ausgleichung im Einzelnen, sowohl bei Preußischem= als Conrentions-Gelde, sind 
lediglich die für conventionsmäßig anerkannten kleinen Münz= und inländischen Scheide- 
Münzsorten nach ihrem Nennwertbe anzuwenden. 
9. 4. 
Gegenwärtige Verordnung ist nach Vorschrife des Generale vom 13ten Juski 1796. 
und des Mandats vom ten März 1818. bekannt zu machen. 
Dresden, den 18ten December 1833. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Ansgegeben am 24 Ken December 1833. 
Becker, §.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.