Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

2.) Kaffee und Cacao, ein Centner neito mit drei Thaler 16 gGr. —— 
3.) Tabaksblaͤtter unbearbeitet und Stengel, ein Centner neito mit drei Thaler 16 g6Gr. —,. 
4.) Tabaksfabrikate, Rauchtabak in Rollen oder geschnicten, Cigarren, Schnupftabak 
in Carotten oder Stangen oder gerieben, ein Cencner nelto mit sechs Thaler 
16 gGr. —. 
5.) Wein, ein Centner brutto mit drei Thaler 16 gGr. —, 
6.) Arrak, Rum, Franzbranntwein, ein Cenener brutto mit einen Thaler 16 gGr. —. 
7.) Baumwollene Waaren, (Tarif, zweite Abtheilung No. 2. c.) ein Centner neito 
sechs und vierzig Thaler 9 96Gr. —. 
S.) Kurze Waaren, Quincaillerieen, (Tarif, zweite Abtheilung, No. 20.) ein Cencner 
nello fünf und dreißig Thaler —. —, 
9.) Seidenwaaren, 
I. ganzseidne, (Tarif, zweite Abeheilung, No. 30. b.) ein Cenener notto sieben 
und neunzig Thaler 8 gGr. —. 
II. halbseidne, (Tarif, zweite Abtheilung, No. 30. c.) ein Centner neilo zwei 
und vierzig Thaler 8 8RGr. —. 
10.) Wollene Waaren, 
I. die ad No. 41. c. der zweiten Abeheilung des Tarifs aufgeführten Gattun- 
gen, ein Cenener netio fünf und zwanzig Thaler 5 g6Gr. —. 
II. die ad JNo. 41. d. daselbst bemerkten, ein Cenener neito funfzehn Thaler 
5 gGr. —. 
. 2. 
I. Die Verpflichtung zu Entrichtung des Zolls tritt niche ein: 
a.) wenn von Tabaksblättern, unbearbeireten und Stengeln, von Tabaksfabrikaten, vom 
Weine, vom Arrak, Rum, Franzbranntwein urd von sämmrlichen Manufaktur- 
Waarenartikeln, einschlietzlich der kurzen Waaren, erwiesen werden kann, daß sie 
inländischen Ursprungs sind, oder aus tanden des durch den Jollvereinigungsver- 
trag gebildeten Vereins als Erzeugnisse und resp. Fabrikate derselben herstammen; 
b.) wenn die sämmtlichen unrer 1 — 9. namhaft gemachten Waaren auf Kosten 
des Inhabers unter Regieaufsicht entweder gelagert oder über die Grenze des 
Vereinsgebieres ausgeführe werden. Insofern jedoch solche Weine in dieser Art 
unter Regieaufsicht gestellt werden, die einer Behandlung bedürfen, hat hierbei 
der Deponent derselben sich den diesfalls nörhig werdenden Maßregeln auf seine 
Kosten und Gefahr zu unterziehen. 
II. Eine verhältnißmäßige Minderung der Zollsätze von Manufakturwaaren wird dann 
eintreten, wenn der Inhaber derselben nachzuweisen vermag, daß er sie niche aus dem 
Meßbandel zu geipzig, was bei obigen Sätzen vorausgesetze ist, sondern aus dem.
	        
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