(3510 )
Meklenburg= Schwerin, vermöge seines Vererags mir Preußen vom 24en Decem-
ber 1826, in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen Gebietstheile Ros-
sow, Netzeband und Schönberg;
Anhalrt-Dessau, vermäöge seiner Verträge mit Preußen wegen der herzoglichen Aem-
ter Sandersleben und Großalsleben, vom 1827;
bten April
Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, vermöge ihres Vertrags mit Preußen
vom 17 en Juli 1828, betreffend die Zoll= und Verkehrs-Verhälenisse zwischen den
beiderseitigen Landen;
Anhalt-Köthen, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 17ten Juli 1828, wo—
gen der hohen Grasschaft Warmsdorf;
Hessen-Homburg, vermöge seines Vertrags mie Preußen vom 31 ten December 1829,
in Beziehung auf das Oberamt Meisenheim;
Oldenburg, vermöge seines Vertrags mie Preußen vom Gten März 1830, in Be-
ziehung auf das Fürstenthum Birkenfeld;
Baden, verwäge seines Vertrags mit Würtemberg vom 1 2ten April 1831, in Be-
ziehung auf die vom Wurtembergischen Gebiere umschlossenen Badischen Orte
Schluchtern und Fuchsen, und die Condominat-Orte Widdern und Edelfingen;
Waldeck und Pyrmonec, vermege seines Vertrags mit Preußen vom 106/en April
1831, in Beziehung auf das Jürstenthum Waldeck; .
Anhalt-Bernburg, vermoͤge seines Vertrags mit Preußen vom 17ten Mai 1831,
betreffend die Erneuerung der Vertraͤge wegen Anschließung der verschiedenen An—
halt-Bernburgischen Landestheile an das Preußische indirecte Steuersystem.
Saͤmmtliche vorbenannte Staaten bilden daher, beziehentlich hinsichtlich der betreffen—
den Gebietstheile, mit den, in den obenerwaͤhnten Zollvereinigungs-Vertraͤgen genannten
contrahirenden Staaten, naͤmlich dem Koͤnigreiche Sachsen, dem Koͤnigreiche
Preußen, dem Königreiche Baiern, dem Königreiche Wuͤrtemberg, dem
Churfürstenrhume Hessen, dem Großherzogthume Hessen, dem Großher-
zogthume Sachsen-Weimar-Eisenach, den Herzogthümern Sachsen-Mei-
ningen, Sachsen = Altenburg und Sachsen -Coburg-Gotha, ingleichen den
Fürstenthümern Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudol-=
stadt, Reuß-Schleitz, Renß¼-Greitz und Reuß-obenstein und Ebersdorf,
den Gesammtverein der zum Zollverbande gehörigen Staaten und Gebiekstheile, und es
finder zwischen selbigen, mir alleiniger Ausnahme der exclavirten einzelnen Landestheile, nach
. 5. des Zellgesetzes vom 4Aten d. M. ein erleichterter und, der Regel nach, völlig freier
Berkehr Statt, so daß nur andere hier nicht genannce Staaten und Gebietscheile, in Be-
zug auf das Zollsystem, als Ausland zu betrachten und zu behandeln sind.
Die Beschränkungen hinsichtlich des vorgedachten freien Verkehrs beruhen auf den abge-
schlossenen Jollvereinigungs-Verträgen, und beziehen sich innerhalb des Königreichs Sachsen,
außer den, Art. 7. der, der Publications-Verordnung vom 4ten d. M. beigedruckren, mie A.
und C. bezeichneren Verträge, uncer a. und c. angegebenen Ausnahmen, betreftend die
Spielkarten, das Salz, ingleichen patentirte oder privilegirte Gegenstände,