Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Meklenburg= Schwerin, vermöge seines Vererags mir Preußen vom 24en Decem- 
ber 1826, in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen Gebietstheile Ros- 
sow, Netzeband und Schönberg; 
Anhalrt-Dessau, vermäöge seiner Verträge mit Preußen wegen der herzoglichen Aem- 
ter Sandersleben und Großalsleben, vom 1827; 
bten April 
Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, vermöge ihres Vertrags mit Preußen 
vom 17 en Juli 1828, betreffend die Zoll= und Verkehrs-Verhälenisse zwischen den 
beiderseitigen Landen; 
Anhalt-Köthen, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 17ten Juli 1828, wo— 
gen der hohen Grasschaft Warmsdorf; 
Hessen-Homburg, vermöge seines Vertrags mie Preußen vom 31 ten December 1829, 
in Beziehung auf das Oberamt Meisenheim; 
Oldenburg, vermöge seines Vertrags mie Preußen vom Gten März 1830, in Be- 
ziehung auf das Fürstenthum Birkenfeld; 
Baden, verwäge seines Vertrags mit Würtemberg vom 1 2ten April 1831, in Be- 
ziehung auf die vom Wurtembergischen Gebiere umschlossenen Badischen Orte 
Schluchtern und Fuchsen, und die Condominat-Orte Widdern und Edelfingen; 
Waldeck und Pyrmonec, vermege seines Vertrags mit Preußen vom 106/en April 
1831, in Beziehung auf das Jürstenthum Waldeck; . 
Anhalt-Bernburg, vermoͤge seines Vertrags mit Preußen vom 17ten Mai 1831, 
betreffend die Erneuerung der Vertraͤge wegen Anschließung der verschiedenen An— 
halt-Bernburgischen Landestheile an das Preußische indirecte Steuersystem. 
Saͤmmtliche vorbenannte Staaten bilden daher, beziehentlich hinsichtlich der betreffen— 
den Gebietstheile, mit den, in den obenerwaͤhnten Zollvereinigungs-Vertraͤgen genannten 
contrahirenden Staaten, naͤmlich dem Koͤnigreiche Sachsen, dem Koͤnigreiche 
Preußen, dem Königreiche Baiern, dem Königreiche Wuͤrtemberg, dem 
Churfürstenrhume Hessen, dem Großherzogthume Hessen, dem Großher- 
zogthume Sachsen-Weimar-Eisenach, den Herzogthümern Sachsen-Mei- 
ningen, Sachsen = Altenburg und Sachsen -Coburg-Gotha, ingleichen den 
Fürstenthümern Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudol-= 
stadt, Reuß-Schleitz, Renß¼-Greitz und Reuß-obenstein und Ebersdorf, 
den Gesammtverein der zum Zollverbande gehörigen Staaten und Gebiekstheile, und es 
finder zwischen selbigen, mir alleiniger Ausnahme der exclavirten einzelnen Landestheile, nach 
. 5. des Zellgesetzes vom 4Aten d. M. ein erleichterter und, der Regel nach, völlig freier 
Berkehr Statt, so daß nur andere hier nicht genannce Staaten und Gebietscheile, in Be- 
zug auf das Zollsystem, als Ausland zu betrachten und zu behandeln sind. 
Die Beschränkungen hinsichtlich des vorgedachten freien Verkehrs beruhen auf den abge- 
schlossenen Jollvereinigungs-Verträgen, und beziehen sich innerhalb des Königreichs Sachsen, 
außer den, Art. 7. der, der Publications-Verordnung vom 4ten d. M. beigedruckren, mie A. 
und C. bezeichneren Verträge, uncer a. und c. angegebenen Ausnahmen, betreftend die 
Spielkarten, das Salz, ingleichen patentirte oder privilegirte Gegenstände, 
 
	        
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