Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Behutsamkeit die, ihr nethwendig scheinenden, Eroͤrterungen und Erkundigungseinziehungen 
anzustellen. Nach den Ergebnissen hat sodann die Behoͤrde zu ermessen, ob gegen den An- 
geschuldigten mit der Untersuchung vorzuschreiten sei oder nicht. 
. 29. 
4.) heimliche. 
Hat eine Privakperson denuncirt, so kann sie auf Verschweigung ihres Namens nur so 
lange Anspruch machen, als sie nicht einer Verleumdung des Angeschuldigten verdächtig wird, 
oder tetzterer nicht die Benennung des Oenuncianten zu seiner Vertheidigung fordert, oder 
endlich nicht der Untersuchungsrichter selbst aus irgend einem Grunde die Namhaftmachung 
des Denuncianten für nothwendig erachtet. 
Verlange ein solcher Denunclant Verschweigung seines Namens, so hat die Untersu- 
chungsbehörde die, von ihm eingereichte, schriftliche Anzeige oder das darüber aufgenommene 
Protocoll auf so lange, bis der obenerwähnte Fall eingetreten, nur auszugsweise und in 
soweit, daß dem Verlangen genügt wird, in beglaubigter Form zu den Acten zu bringen, 
das Original aber einstweilen besonders zu verwahren. 
G. 30. 
5.) wo sie anzubringen sind? 
Die zur Anzeige verpflichteren Beamten und Aufsichesofficianten haben erstere sters bei 
dem comperenten Haupe-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amte anzubringen. 
In schriftlichen Anzeigen dieser Arc ist gleichzeitig zu bemerken, ob und welche Sicher- 
beirsmaßregeln wegen der Defec-= und Strafgelder nebst den Kosten gecroffen worden sind. 
. 314. « 
Die Nebenzollaͤmter erster Klasse und Untersteueraͤmter, ingleichen die Obercontroleure sind 
befugt, muͤndliche Anzeigen von Privatpersonen anzunehmen. Sie haben über das An- 
bringen ein Prorocoll abzufassen, solches dem Denuncianten wieder vorzulesen, zur Mitun- 
terzeichnung vorzulegen und an das Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amgt zur weitern Verfüu- 
gung abzugeben, sich aber jeder Vernehmung des Angeschuldigten, sowie überhaupt aller Unter- 
suchungsacte und Entscheidungen, bei Vermeidung scharfer Ahndung, zu enthalten. 
B. VWon den Ladungen. 
g. 32. 
1.) Von der Vorladung des Angeschuldigten: 
a) zur Vernehmung: 
aa) unmittelbare. 
Das Untersuchungsverfahren selbst beginnt. mit der Vorladung des Angeschuldigten 
zur Vernehmung.
	        
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