Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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3.) wenn der Angeschuldigte muͤndlicher Bestellung nicht Folge geleistet hat, oder 
4.) wenn demselben schriftliche Erklaͤrung und Verantwortung abgefordert wird. 
(s. §. 62. ff.) 
. 360. 
ee) Präjudiz. 
Mündlichen Ladungen soll eine Verwarnung nicht beigefüge werden. 
Jede schriftliche kadung des Angeschuldigten zum persönlichen Erscheinen und zur Ver— 
nehmung, oder zur schriftlichen Verantwortung, ((. F. 62. ff.) oder endlich zu einer andern 
Verhandlung vor dem Untersuchungsrichrer, ist unter Präjudiz zu erlassen. 
Wenn der Zweck der Vorladung ist, von dem Angeschuldigken durch dessen mündliche 
oder schriftliche Vernehmung über den Grund oder Ungrund der Anschuldigungspunkee 
Erklärung (Bekenntnisse) zu erlangen; so soll der tadung die Verwarnung eingeschalter 
werden, daß der Geladene, im Falle seines Aussenbleibens oder der Unterlassung, oder un- 
vollskändigen Bewerkstelligung seiner schriftlichen Verankwortung, des gegen ihn Angezeigten 
für geständig und überführt geachtet, und dem gemäs wider ihn entschieden werden soll. 
Beabsichtige die unfersuchende Behörde durch die Ladung des Angeschuldigeen die, von 
letzterm zu bewirkende Recognition einer Urkunde, o ist letztere der tadung in Abschrift und 
vorsiehendem Präjudiz noch die Verwarnung beizufügen, daß bei seinem Aussenbleiben die 
Urkunde für anerkannt zu achten. 
8. 37. 
si) Fristen. 
Zur Gestellung vor dem Untersuchungsrichter ist dem Angeschuldigten eine Frist von 
a.) mindestens einem Tage bis hoͤchstens drei Tagen, bei muͤndlichen Vorladungen, 
ferner 
b.) von mindestens drei bis hoͤchstens acht Tagen bei schriftlichen Vorladungen in 
geringfügigen Sachen, (s. §. 34. Nr. 2. und §. 35. Nr. 3.) und endlich 
I.) von mindestens ache# bie höchstens vier zehn Tagen in wichtigern Fällen, (ct. J. 35. 
Nr. 2.) 
vom Tage der mündlichen Bestellung oder Einhändigung der schrifrlichen kadung an ge- 
rechnet, einzuräumen. 
. 38. 
b) zu andern Handlungen des Untersuchungs-Verfahrens. 
Auf alle übrigen, an den Angeschuldigten zu erlassenden Ladungen sind die 9#is 32. 
33. 34. 35. und 37. enthaltenen Borschrifcen ebenfalls anwendbar. Enthalten dieselben 
ein Prajudiz, so müssen sie stets schriftlich erfolgen. 
. 39. 
aa) zu Eidesleistungen. 
Wird der Angeschuldigke zu Leistung eines Eides geladen, so geschieht dies unter der Ver- 
1833. 78
	        
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