Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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pekente Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amc eneweder wegen fernerer Derention des An- 
geschuldigten, oder anderer Sicherstellung, das Erforderliche einzuleien hat. 
Wäre jedoch die Festnahme des Uliberkreters nicht möglich gewesen, und hälte sich der- 
selbe mit Zurücklassung des Gegenstandes, mit welchem ein Abgabenbetrug oder ein anderes 
Vergehen (z. B. Uiberkrecung eines Waarenverbotes) verübt worden ist, entsernt, so 
ist die gesetzlich eintrekende Confiscation dieses Gegenstandes (s. G. 17. des allgemeinen Straf- 
Geseges, die Dergehungen gegen Gesetze und Verordnungen über indirecte Staatsabgaben 
berreffend, vom 21sten December 1833.) dann, wenn Name und Wohnort des Thäters 
im Wege sorgfältiger Erkundigungseinziehung nicht ermittelt werden konme, ohne sörmliches 
Erkenntnis, sondern nur mittelst eines, in die Acten zu protocollirenden, kurzen Resoluts 
auszusprechen und sofort in Vollziehung zu setzen. Bekräge der Werth des confFscirken Ge- 
genstandes über funfzig Thaler, so ist der Vorgang in einem öffentlichen Blatte bekannt 
zu machen. 
1 K. 52. 
6.) Insinnation der Ladungen. 
a) Fo#m derselben. 
Jede schriftliche tadung, mit Ausnahme der, 96. 47. bis 50. vorgeschriebenen, öffent- 
lichen tadungen, muß Demsenigen, an welchen sie gerichter ist, gehörig insinuirt werden. 
Die, in der erl. Proceßordnung ad Tu. IV. §. 2. für den Civilproceß gegebenen Vor- 
schriften rückuchtlich der Form der Insinuarion, sind auch bei dem strafrechtlichen Verfab= 
ren gegen Uibertreter der Abgabengesetze zu beobachten. 
C. 33. 
b) durch verpslichtete Boten. 
Die Untcersuchungsbehörden haben sich zu Bestellung mündlicher und Einhändigung 
schriftlicher Ltadungen der Aufsichtsofsscianten zu bedienen; bierbei jedoch stets zu vermeiden, 
daß derjenige Aufsichtsofficiant, welcher in der Sache als Denunciant aufgetreten, mie 
diesem Geschäfte beauftrage werde. 
g. 34. 
c) Relation. 
Die Aufsichtsofficianten sind verpflichtet, über den Erfolg einer, ihnen aufgetragenen, 
mündlichen Bestellung oder tadungs-Einhändigung, der untersuchenden Behörde binnen 24 
Stunden mündliche oder schriftliche Meldung zu machen, und sich überdies noch besondere 
Relationsbücher, nach dem Schema unter O., zu halten. Am Rande der, in den Acten 
besindlichen Concep#-adung ist der Erfolg sowohl der Insinuation, als auch der Zelation, 
ohne Ausnahme siecs zu registriren.
	        
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