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2.) wenn er die Verhinderungsursachen zwar nach der Publication, aber noch binnen
zehn Tagen, von letzterer an gerechnet, beibringt, mit Vollstreckung des Coneu=
macial= Erkennrnisses
Anstand zu nehmen, und insofern er sich nicht freiwillig zur Vernehmung vor der Inspection
stellt, anderweite Präjudicial-Ladung an ihn zu erlassen.
6. 78.
Als gültige Verhinderungsursachen sind hierbei alle, nach gemeinen Rechten dafür an-
genommenen, zu betrachten.
C. 79.
Nach zweimaligem, ungehorsamlichen Außenbleiben auf schriftlich erfolgte tadung, wer-
den dergleichen Eneschuldigungsgründe nicht weicer berücksichrigt. Der Angeschuldigte kann
daher die Vollstreckung des Contumacial-Erkennenisses nur durch Recursnahme, oder durch
Appellation an die höhere Justizbehörde aufbalten. (S. F. 138. und 149.)
F. Von der Beweis führung gegen und für den Angeschuldigten.
. 80.
1.) durch Anzeigen (Indicien.)
Wenn der Angeschuldigee bei seiner Vernehmung das ihm beigemessene Vergehen ab-
leugnet, so ist die untersuchende Behörde befuge und verpflichter, niche allein die zur Uiber-
führung oder Entschuldigung des Ersteren gereichenden Thatsachen in Gewißheic zu setzen,
sondern auch alle für und wider den Angeschuldigten streikenden, rarionellen Gründe, (An-
zeigen, Indicien,) mie Umsicht und Sorgfalt zu erörtern und actenkundig zu machen, so
wie überhaupt nichts zu verabsäumen, wodurch der Thatbestand möglichst festzustellen
seyn dürfte.
Hierbei hat sich jedoch die Untersuchungsbehörde aller zwecklosen Weiterungen streng zu
enrhalten, oder widrigenfalls zu versehen, daß sie zu Uibertragung der dadurch verursachten
Kosten aus eigenen Mitteln angehalten werden wird.
g. 81.
2.) durch Zeugen.
Werden zur Ermittelung gewisser Umstände und Thatsachen, Abhörungen driteer Per-
sonen nothwendig, so sind letztere nach Vorschrife §. 46. unmictelbar vorzuladen, insofern
sie sich innerhalb des Zoll= oder Steueramesbezirks wesentlich aufhalten, oder sonst innerhalb
desselben soforr zu erlangen sind. Im entgegengesetzten Falle ist dasjenige Haupt-Zoll= oder
Haupt-Steuer-Amt wegen Vorladung und Abhörung solcher Personen zu requiriren, in
dessen Bezirke letztere ihren Wohnsic haben.
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