(332)
G". 82.
a) factische Zeugen.
Die solchergestalt abzuhörenden Personen sind entweder Zeugen im engern Sinne, oder
Sachyverstaͤndige.
Die Wahl oder Ernennung der ersteren kann ebensowohl von dem Denuncianten, als
von dem Angeschuldigten, (Defensional-Zeugen) oder von der Untersuchungsbehoͤrde selbst
ausgehen.
. 83.
an) Admonition derselben.
Jeder Zeuge ist vor der Abhörung zu ermahnen, seine Aussage der Wahrheit gemäs
zu khun, wie er solche eidlich zu bekräftigen im Stande sei. Uiber die Aussage selbst ist
ein Prokocoll abzufassen, solches dem Zeugen deurlich wieder vorzulesen, und gehörig zu voll-
ziehen. s. F. 59.
9 . S.
bb) Vereidung derselben;
z) sofortige.
Nach geschlossenem Verhör soll in der Regel sofort mit Abnahme des Zeugeneides ver-
fabren werden, wobei dem Zeugen das über dessen Aussagen aufgenommene Protocoll
nochmals vorzuhalten, und die sonst bei Eidesabnahmen vorgeschrichene Solennität gehörig
zu beobachten ist.
9. 85.
5) nachträgliche.
Stände jedoch der sofortigen Vereldung irgend ein, eneweder aus den persönlichen Ver-
hältnissen, oder den Aussagen des Zeugen, oder aus andern Umständen hervorgehendes,
Bedenken encgegen, so ist die Vereidung, entweder erst nach geschlossener Unrersuchung, je-
doch noch vor dem ersten Erkenneniß vorzunehmen, oder so lange auszusetzen , bis auf deren
Bewerkstelligung wirklich erkannt worden ist.
. S6.
oc) Verhinderung der Zeugenabhörung.
Werden vom Denuncianren oder vom Angeschuldigken solche Personen zu Jeugen ernanne,
deren Abhörung aus irgend einem rechrlichen oder physischen Grunde, entweder gar nichte,
oder erst nach Ablauf eines langen Zeitraums erfolgen könnte, so soll auf solche Zeugen keine
Rücksicht genommen, und der Gang der Unrerluchung dadurch nicht aufgehalten werden.
G. 87.
4a) Versäumniß und Fortkommen der Zeugen.
Versäumniß und Forekommen soll den auswärtigen, d. h. niche am Orte der Abhörung
wohnenden Zeugen, nach Worschrife der unter # beigefügten Taxe, aus der Sportelkasse,