Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(534) 
G. 93. 
.) ungültiger Zeugen. 
Die Abhörung ungültiger Zeugen kann zwar, wenn darauf ausdrücklich angetragen 
worden ist, oder das Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amt solche zu Erörterung oder 
Eotdeckung anderer Umstände für nöthig erachtet, erfolgen, es ist aber auf die Aussagen 
solcher Zeugen ein Erkenntniß gegen den Angeschuldigten niemals zu gründen, und die 
Vereidung solcher Zeugen in keinem Falle zulässig. 
5. 94. 
S.) der Dennncianten. 
Wenn das Zeugniß des Denuncianten in Anspruch genommen wird, so ist zu unter- 
scheiden: 
1.) ob die Denunciation von einer Privatperson, oder 
2.) von einer zur Anzeige des Vergehens von amtswegen verpflichteren Person ausge- 
gangen ist. 
Ereiwillige Denuncianten gehören in die Categorie der verdächtigen und, wenn sie 
außercem noch ein unmittelbares Interesse (. B. in der Erwartung eines Strafantheils #c.) 
an der Sache haben, der ungültigen Zeugen. 
Ist hingegen die Anzeige des Vergehens von einer hierzu von ameswegen verpflichteten 
Person bewirkt worden, so soll deren Zeugniß, wenn sie einen Strafantheil nicht zu erwar- 
ten, (§. 198. flg.) oder gleich anfänglich auf letztern ausdrücklich Verziche geleistet hat, nach 
vorgängiger eidlicher Bestärkung, als ein vollgültiges, insofern ihr aber ein 
Strafantheil gebühre, und demselben von ihr niche entsagt worden wäre, als ein verdäch- 
tiges angesehen werden. Wäre letztern Falls die Aussage des Denuncianren unbeeidigt ge- 
blieben, so soll ihr gegen den Denunciaten gar keine Beweiskraft beigelegt werden. 
9. 95. 
b) rationale Zeugen. (Sachverständige.) 
Die Wahl der sachverständigen oder racionalen Zeugen hängt lediglich vom Ermessen 
der Untersuchungsbehörde ab, selbst dann, wenn auf Abhörung solcher Personen von dem 
Angeschuldigten oder Denuncianten angetragen worden wäre. 
9. 96. 
Sind sachverständige Personen äberhaupt vereidet, wie z. B. Taxatoren, so werden sie 
beim Verhöre in den einzelnen Untersuchungssachen auf ihren bereits geleisteten Eld verwiesen. 
9. 97. 
Das Gutachten eines einzigen verpflichteten Sachverstaͤndigen begruͤndet vollkommenen 
Beweis.
	        
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