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K. 109.
aa) gerichtliche.
Oeffentliche Urkunden sind entweder gerichtliche oder außergerichtliche.
Erstere werden nach denselben Grundsaͤtzen beurtheilt, welche im Civilproceß gelten,
namentlich, wenn es darauf ankommt, den Inhalt einer solchen Urkunde zu entkraͤften.
6. 110.
bb) anßergerichtliche.
Zu den öffentlichen, außergerichtlichen Urkunden, welche im Untersuchungsproceß wegen
Uibertrecung der Abgabengesetze vorzukommen pPflegen, sollen unter andern auch alle, von
den Hebestellen ausgefertigten, Quittungen über erlegee Abgaben, Ansagescheine, Depostten=
Scheine, Pfandscheine, Begleitscheine, Ausgangsarteste und sonstige Zeugnisse über Re—
gieangelegenheicen, ingleichen die von Sachverständigen ausgearbeiteren schriftlichen Gutach-
ten gezählt werden.
G. Vom VWerfahren bei unvollkommenem Beweis gegen den Angeschuldigten.
G. 111.
1.) Reinigungseid.
Wenn der Angeschuldigte des ihm beigemessenen Vergehens niche vollständig überführt
werden kann, jedoch mehr als halber oder mindestens halber Beweis (s. 9. 90.) gegen ihn
vorhanden ist, so soll, jedoch nur in wichrigern Rügensachen, (s. §. 35.) auf den Reini-
gungseid erkannt werden.
K. 412.
2.) Ausserordentliche Strafe.
Sollten jedoch Umstände vorhanden seyn, welche es bedenklich machen, den Angeschul-
digten zur teistung des Reinigungseides zu lassen, obschon nach zage des Processes auf den-
selben erkannt werden könnte, so ist auf eine außerordentliche Strafe zu erkennen. S. 6.
17. ff. des cirirten allgemeinen Strafgesetzes vom 21sten December 1833.
t.
Dieselbe außerordentliche Strafe soll auch bei Unrersuchungen über geringfügige Ver-
gehen (s. S. 34. Nr. 2.), wenn hierbei auf den Reinigungseid zu erkennen gewesen wäre,
ohne Unterschied eintreten, und in dergleichen Fällen die Entscheidung niemals auf den Eid
gerichtet werden.
1833. 80