Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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welchem er die gesetzlichen Abgaben hinterzogen hat, zweifelhaft geblieben wären, so ist die 
untersuchende Behörde, nach §F. 18. des mehr erwähnten allgemeinen Strafgesetzes, verpflicheer, 
durch sorgsältige Erörterung aller derjenigen Umstände, aus welchen das wahre Verhäleniß 
gefolgert werden kann, den Tharbestand möglichst festzustellen. Es soll jedoch gleichzeitig 
dem Angeschuldiglen binnen einer, ihm bierzu festzusetzenden, peremtorischen Frist die Be- 
scheinigung, daß der abgabenpflichtige Gegenstand einer minder besteuerten oder bezollten 
Species angehört habe und von minderem Betrage gewesen sel, nachgelassen werden. 
6. 120. 
Wersämmt sich der Angeschuldigte an dieser ihm nachgelassenen Bescheinigung, bei wel- 
cher übrigens das Erbieten zum Minderungseid unzulässig ist, so har die Untersuchungebe- 
hörde ohne Weiteres das Erkenntniß zu vollstrecken. 
. 12s. 
Wären dagegen über die Species oder Quantität des abgabenpflichtigen Gegenstandes 
keine Indicien vorhanden, so kommen die im 1 vien F. des angezogenen allgemeinen Seraf- 
Gesetzes enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. 
II. Von der Vertheidigung des Angeschuldigeen. 
g. 122. 
Vor Entscheidung der Sache ist der Angeschuldigte mit seiner Vertheidigung zu hoͤren, 
und deshalb das Erforderliche nach §. 40. an ihn zu verfügen. 
Es ist ihm oder seinem Sachwalter zu diesem Behufe die Einsiche der ergangenen Acten 
an Haupt-Zoll= oder Haupt-St#euer-Amtsstelle zu gestatten, dahingegen die Mittheilung 
der Unrersuchungsacten durch deren Uibersendung in die Privakwohnung des Angeschuldigeen 
oder seines Sachwalters untersagt. 
. 123. 
Hat der Angeschuldigte die ihm eingeräumte Frist (§. 40.) verstreichen lassen, ohne 
etwas zu seiner Vertheidigung angebracht zu haben, so ist ohne Weiteres zu Abfassung des 
Erkenntnisses zu schreiten. 
5. 124. 
Den in der Vertheidigungsschrift des Angeschuldigeen enchaltenen Anträgen auf Ab- 
hörung von Defensionalzeugen oder sonstige Erörterungen ist zu fägen, insofern nicht die 
Zwecklosigkeit oder rechtliche Unzulässigkeit solcher Anträge offen vorliegt; als worüber der- 
selbe zuvörderst zu bescheiden ist. 
80“
	        
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