Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

((542) 
. 35. 
aa) Interlocute der Mittelbehbrde. 
Finder tetztere, daß die Unrersuchung mangelhaft geführt ist, so soll sie befugt und 
verpflichtec seyn, wegen Ergänzung der tücken und Anstellung sonstiger, auf Entscheidung 
der Sache Einfluß habender Erörterungen, vor Ertheilung des Haupterkenntnisses, an 
die Untersuchungsbehörde zu incerloquiren, welche sofort das Erforderliche hierauf zu ver- 
fügen und, nach Beseitigung der Mängel, die Acten an die Mittelbehörde wiederum ein- 
zusenden hat. 
. 436. 
bb) Remission der Acten an die Unterbehörde. 
Das Erkenneniß der Mittelbehörde ist nebst den ergangenen Accen, nach Besinden, 
mit einer Verordnung, (für welche jedoch Kosten niche angesetze werden dürfen) an die 
Unterbehörde zur Bekannemachung und Wollftreckung zurückzusenden. 
. 437. 
2.) in zweiter Instanz. 
. Glaube der Angeschuldigke oder ein anderer dabei Betheiligrer (l.9. 125.) sich bei dem er- 
sten Erkenneniß nicht beruhigen zu können, so stehe ihm binnen zehn Tagen, von Pu- 
blication der Enescheidung oder von erfolgker Insinuation der §. 132. nachgelassenen schrift- 
lichen Zufertigung an gerechnec, frei, ein Rechtsmietel dagegen einzuwenden. 
Letzteres bestehr entweder: 
a) in dem Recurs an die höhere Verwaltungsbehörde, oder 
b) in der Appellacion an die höhere Justizbehörde. 
Uiber die Wahl des Einen oder Andern dieser beiden Rechtsmittel, hat sich der An- 
geschuldigre oder sonst Betheiligte, binnen obiger Frist bestimme und unzweid eutig 
zu erklären. 
. 438. 
a) auf eingelegten Recurs. 
aa) gegen die Cntscheidung der Unterbehörde. 
Wähle der Angeschuldigre, oder die zu dessen Verrrecung verbundene Person, den 
Recurs an die höhere Verwaltungsbehörde, und das Erkenntniß war in erster Instanz 
von der Unterbehörde gesprochen, so findee das 99. 134. bis 136. vorgezeichnere Verfah= 
ren Anwendung und die Mictelbehörde har sonach in zweicer Instanz zu entscheiden. 
G 6.) 
t. 439. 
Der Recurrent ha# die Gründe des Recurses binnen der §. 137. bestimmten Frist 
schriftlich oder mündlich (in welchem Falle ein Protocoll darüber aufzunehmen ist) bei der
	        
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