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§. 473.
Die Untersuchungsbehörde ist zu desto sicherer Erreichung des Zwecks befugt und ver-
pflichte#, nicht allein sämmtliche Grenz-Zoll= und Elbzoll-Aemter ihres Bezirks zur Voll-
ziehung dieser Maßregel anzuweisen, sondern auch andere Haupt-ZJoll= oder Haupt-Steuer=
Aemter um ähnliche Verfügungen zu ersuchen.
. 474.
Die solchergestalt in Beschlag genommenen Gegenstände sind ohne Weireres und unver-
zöglich zu versteigern oder, nach Befinden, aus freier Hand zu verkaufen, und der Erlös ist
vorschrifesmäßig zu verwenden.
. 175.
7'7) Verkümmcrungen und Auspfändung des Verurtheilten, oder Sequestration ihm
gehörender Immobilien.
Die, um Erlaß einer Verkümmerung oder eines Veräußerungsverbots, oder um Aus-
pfändung des Verurtheilten, oder endlich um Anlegung der Segquestration der dem Schul-
digen gehörenden oder sonst von ihm zu benutzenden Grundstücke requirirte, Justizbehörde
hat, bei Vermeidung eigener Vertretung, dem Antrag binnen vierzehn Tagen, vom Em-
pfang des Ersuchschreibens an gerechnet, zu fügen, und längstens binnen vier Wochen
der requirirenden Behörde Erfolgsanzeige zu machen.
Die dem Schuldner abgepfändeten Gegenstände sind, nach Ablauf der zur Einlösung
gesetzlich bestimmcen Frist, ohne Verzug zur Versteigerung zu bringen, und der Erlös ist,
nach Abzug der Ersatzgelder (I. 207.) und der eigenen Kosten, zur Tilgung des dem Regqui-
fitionsschreiben beigefügten übrigen Schuldbetrags zu verwenden.
9. 476.
Anwendung vorstehender Swangemaßregeln.
aa) im Allgemeinen.
Die §. 169. erwähnten Zwangsmittel sind niemals gleichzeicig, sondern es ist immer nur
Eines derselben zur Anwendung zu bringen, und zu einem anderen nur dann zu schreiren,
wenn das erste erfolglos geblieben seyn sollte.
9. 177.
38) gegen Böürgen und Vertreter des Angeschuldigten.
Wenn eine Person für den Angeschuldigten Bürgschaft geleister har, so ist Erstere we-
gen Bericheigung des Schuldbetrages in Anspruch zu nehmen. Dies kann sofort und ohne
vorher an den Haupeschuldner zu gehen, geschehen, wenn den bürgschaftlichen Ausflücheen
vom Bürgen, auf gesetzliche Weise, entsagt worden ist.