Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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des Denunciaten zu requiriren. #etztere hat dem Antrage sofort zu fügen und den Erfolg 
der Vollstreckung der requlrirenden Behörde bekanne zu machen, oder binnen vier Wochen 
diejenigen Umstände anzuzeigen, welche die Vollstreckung eneweder verzögern oder ganz ver- 
bindern. 
. 487. 
b) gegen Ausländer. 
Wenn gegen Ausländer auf Gefängnißstrafe erkannt worden ist, so soll letzeere durch 
diejenige Justizbehörde, auf dießfällige Requisition der Unrersuchungsbehörde, vollstreckt 
werden, in deren Gerichtesprengel sich der Verurkheilee berreten läßt. 
Befinden sich aber Vermögensgegenstände des ausländischen Denunciaten in zoll= oder 
steueramtlichem Gewahrsam, oder können solche auf andere Weise erlangt werden, so hat 
die Untersuchungobehörde die Gefängnißstrafe in verhältnißmäßige Geldstrafe zu verwandeln, 
und letztere durch Verwendung gedachter Deposita zu decken. 
6. 188. 
4.) Von den Recursen und Appellationen gegen das Untersuchungs-Verfahren oder gegen 
Vollstreckung zuerkannter Strafen. 
a) Fällc, in welchen diese Rechtsmittel Suspensiokraft haben. 
I. Rechrsmittel gegen das Unrersuchungs-Verfahren haben nur dann Suspensiokraft, 
a. wenn die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens selbst, oder 
b. die Competenz der untersuchenden Behörde angegriffen und deßhalb der Ausspruch 
der höheren Behörde angerufen wird. 
II. Den Rechtemitteln gegen Vollstreckung eines Straferkennenisses, nach Ablauf der 
zehntägigen Frist, ist in folgenden drei Fällen Suspensivkrafe beizulegen: 
wenn 
Ga. das Erkenneniß in erster Instanz gesprochen war, oder 
der Angsschuldigke sich auf ganz neue, während der Untersuchung nicht bereits ver- 
banult „erhebliche Vertheidigungsgründe dabei zu stützen und solche nachzuweisen 
vermag, (s. F. 146. und 154.) oder endlich 
C. die Appellation oder der Recurs wegen angeblich gesetzwidrigen Erecutionsverfah= 
rens eingewender worden ist. 
. 189. 
h.) wenn sie keine Suspensiökraft haben. 
In allen übrigen, außer den §F. 188. angeführten, JFällen hingegen ist das Unkersfu- 
chungs= oder Executions-Verfahren sortzustellen, und erst nach dessen Beendigung Bericht 
zu erstatten. 
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