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des Denunciaten zu requiriren. #etztere hat dem Antrage sofort zu fügen und den Erfolg
der Vollstreckung der requlrirenden Behörde bekanne zu machen, oder binnen vier Wochen
diejenigen Umstände anzuzeigen, welche die Vollstreckung eneweder verzögern oder ganz ver-
bindern.
. 487.
b) gegen Ausländer.
Wenn gegen Ausländer auf Gefängnißstrafe erkannt worden ist, so soll letzeere durch
diejenige Justizbehörde, auf dießfällige Requisition der Unrersuchungsbehörde, vollstreckt
werden, in deren Gerichtesprengel sich der Verurkheilee berreten läßt.
Befinden sich aber Vermögensgegenstände des ausländischen Denunciaten in zoll= oder
steueramtlichem Gewahrsam, oder können solche auf andere Weise erlangt werden, so hat
die Untersuchungobehörde die Gefängnißstrafe in verhältnißmäßige Geldstrafe zu verwandeln,
und letztere durch Verwendung gedachter Deposita zu decken.
6. 188.
4.) Von den Recursen und Appellationen gegen das Untersuchungs-Verfahren oder gegen
Vollstreckung zuerkannter Strafen.
a) Fällc, in welchen diese Rechtsmittel Suspensiokraft haben.
I. Rechrsmittel gegen das Unrersuchungs-Verfahren haben nur dann Suspensiokraft,
a. wenn die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens selbst, oder
b. die Competenz der untersuchenden Behörde angegriffen und deßhalb der Ausspruch
der höheren Behörde angerufen wird.
II. Den Rechtemitteln gegen Vollstreckung eines Straferkennenisses, nach Ablauf der
zehntägigen Frist, ist in folgenden drei Fällen Suspensivkrafe beizulegen:
wenn
Ga. das Erkenneniß in erster Instanz gesprochen war, oder
der Angsschuldigke sich auf ganz neue, während der Untersuchung nicht bereits ver-
banult „erhebliche Vertheidigungsgründe dabei zu stützen und solche nachzuweisen
vermag, (s. F. 146. und 154.) oder endlich
C. die Appellation oder der Recurs wegen angeblich gesetzwidrigen Erecutionsverfah=
rens eingewender worden ist.
. 189.
h.) wenn sie keine Suspensiökraft haben.
In allen übrigen, außer den §F. 188. angeführten, JFällen hingegen ist das Unkersfu-
chungs= oder Executions-Verfahren sortzustellen, und erst nach dessen Beendigung Bericht
zu erstatten.
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