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Es soll aber dem Denuncianten einer Uibertrecung, insofern derselbe zu den Aufsichtsof-
sicianten gehört oder eine Privatperson ist und nicht auf jede Belohnung Verzicht geleistet
hac, von den wirklich eingebrachten Strafgeldern oder vom Erlös für confiscirte Gegen-
stände
a) ein Viertheil, wenn die llibererecung in den Tagesstunden, (s. Jollordnung
. 83.) und
b) die Hälfce, wenn das Bergehen oder Verbrechen zur Nachtzeic enrdeckt wor-
den ist,
aus der betroffenen Kasse verabreicht werden. Ausgenommen sind hiervon alle Geldstrafen,
welche von Angeschuldigten wegen der, 99. 48. 50. und 51. des mehrfach angezogenen
allgemeinen Strafgesetzes erwähnten, Vergehungen verwürke worden sind. Diese, so wie
auch die an die Stelle zuerkannten Gefängnisses cretkenden Geldstrafen sind der Scaatskasse
ganz zu verrechnen. Endlich hat der Denunciané keinen Anspruch auf Strafantheil, wenn
die verwürkte Geldstrafe in Gefängniß verwandelt wird.
6. 199.
Geldstrafen und Loofungen aus confiscirten Gegenständen, welche nur einen Thaler
oder darunter betragen, sind dem Denuncianten ganz zu verabfolgen.
6. 200.
Ruͤhrt die Anzeige von einem Mitschuldigen her, so soll zwar demselben die selbst ver-
wirkte Strafe erlassen, ein Strafantheil hingegen nicht bewilligt werden.
§. 201.
2) Aufhebung der Strafantheile fuͤr die uͤbrigen Beamten und Unterbeamten.
Außer den Aufsichtsofficianten hat von den bei den Zoll- und Steuer-Aemtern, in—
gleichen bei den Steuerrecepturen angestellten Beamken, kuͤnftig Niemand weiter einen An—
spruch auf Strafantheile.
N. Von den Untersuchungskosten.
9. 202.
1.) deren Liquidation vor der Entscheidung.
Die Untersuchungebehörde ist verbunden, die erwachsenen Gerichtskosten, bei Vermei-
dung eigener Uibertragung derselben, vor jeder hauptsächlichen Enescheidung zu den Acten zu
liquidiren, und bierbei A. die Gebühren, B. Verläge, und C. Separargebühren getrenur
zu halten.