Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(558) 
. 208. 
6.) Requisstions-Kosten dürfen nicht vorschußweise erhoben werden. 
Den requirirten Behörden ist uncer keiner Bedingung gestateer, Requisicionskosten 
vorschußweise von den Postämtern zu entnehmen. 
III. Von dem Verfahren bei Dienstvergehungen und Dienst- 
verbrechen. 
A. bei Dienstvergehungen. 
§. 209. 
Unerlaubte Handlungen und Unterlassungen, deren sich ein Angefkellrer, in unmictel- 
barer Beziehung auf seine amelichen Obliegenheiten und Verpflichtungen, schuldig mache, 
sind dann, wenn sie gleichzeieig den Character eines gemeinen Verbrechens an sich rragen, 
als Dienstverbrechen, insofern jedoch nur gedachte Bedingung fehlt, als Diensi- 
vergehungen anzusehen und zu behandeln. 
Es wird daher rücksichtlich der, bei der Verwalcung der indirecten Staatsabgaben 
angestellten Beamten und Unterbeamten, ingleichen des zur Grenzbewachung gehörenden 
Personals hiermit festgesetzt, daß außer den Vergehungen und Ungebührnissen, welche im 
Allgemeinen, namentlich in dem noch zu erlassenden Staatsdienergesetz, als Dienstvergehun- 
gen bezeichnet werden, insbesondere auch noch alle Uibertrecungen der, in specieller Bezie- 
hung auf die Eigenthümlichkeiten der Abgabenregie gegebenen, Instructionsvorschriften da- 
bin zu rechnen sind. 
5. 210. 
1.) Competenz zur Untersuchungsführung. 
Dem Haupt-Zoll= oder Haupt-Scteuer-Amce gebühre die Uncersuchungsführung und 
Entscheidung in allen Fällen, wo von Einem der ihm untergebenen Unterbeamten, oder 
der zur Grenzbewachung gehörenden Mannschaft, ein Dienstvergehen begangen worden ist. 
#l. . 7. 
. 211. 
Hat sich ein, bei dem Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amte oder bei der Verwal= 
tungs-Mittelbehörde selbst angestellrer, Beamter eines Dienstvergehens schuldig gemacht, so 
führt der Vorsitzende dieser Behörden die Untersuchung. 
Were endlich der Dirigent der Behörde selbst bezüchtige, sich gegen die allgemeinen 
oder besondern Dienstvorschriften vergangen zu haben, so soll eine Commission zur Unter- 
suchungsführung vom Finanz-Ministerium ernannt werden.
	        
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