Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(6561) 
9. 223. 
· 2.) Arretirung des Angeschuldigten. 
Ist der eines Verbrechens beschuldigte Diener der Flucht verdaͤchtig, so soll die ihm 
zunaͤchst vorgesetzte Behoͤrde befugt seyn, unerwartet hoͤherer Anordnung, die Festnehmung 
des Inculpaten durch das deshalb zu requirirende Koͤnigliche Bezirks-Justizamt oder die 
Orts-Polizeibehoͤrde einzuleiten. 
. 224. 
3.) Mittheilung der Acten über die vorläufige summarische Untersuchung an das betroffene 
Instizamt. 
Dem Koniglichen Bezirks-Justizamte, welches die ordentliche Untersuchung führt, sfnd 
die, über die vorläufige summarische Untersuchung ergangenen, Acten von der Verwaltungs-= 
Behörde jedesmal mitzutheilen. « 
5.225. 
4.) Concurrenz der vorgesetzten Dienstbehoͤrde bei Fuͤhrung der Untersuchung vor den Koͤniglichen 
Justizaͤmtern. 
Bei Untersuchungsfuͤhrungen vor den Justizaͤmtern wegen solcher Dienstverbrechen, bei 
denen die, dem Verwaltungszweige, in welchem Inculpat angestellt ist, eigenthuͤmlichen Kas- 
sen- und Rechnungs- oder sonstigen Dienst-Verhaͤltnisse auf die Eroͤrterung des Thatbe—- 
standes und Entscheidung der Sache von Einfluß sind, soll, nach dem Ermessen der höch- 
sten Justizbehoͤrde, die dem Beschuldigten vorgesetzte Verwaltungsbehoͤrde in der Maße 
concurriren, daß solche den Vernehmungen, Zeugenverhoͤren und Confrontationen persoͤn— 
lich beizuwohnen und uͤber alle, dem Untersuchungsrichter unbekannte, Verhaͤltnisse sofort 
die noͤthigen Erlaͤuterungen zu geben, befugt und verbunden ist. 
G. 226. 
5.) Mittheilung der Urthel an die Verwaltungsbehörden. 
Die Justizbehörde hat die in der Sache gesprochenen Urthel binnen acht Tagen, von 
der Publication an gerechnet, der Verwaltungsbehörde, welche dem Inculpat zunächst vor- 
gesetze ist, abschrifelich miczurheilen. 
IV. Uibergangs-Bestimmung. 
. 227. 
Diejenigen Untersuchungssachen, welche bei Erlassung dieses Gesetzes wegen Uibererecun- 
gen der im indirecten Abgabenwesen erlassenen Gesetze oder Dienst= und Disciplinar-WVer- 
ordnungen, bereits anhängig sind, sollen nach den hier gegebenen Worschriften behandele 
werden, und sind daher an die ressortirenden Behörden abezugeben. 
1833. 8 3
	        
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