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Ist in dergleichen Sachen ein, nach dieser Verordnung, nicht mehr Statt findendes,
Hechtemittel eingewendet und noch nicht erledigt worden, so hat darüber nach 9#. 138.
142. und 149. entweder die Mittel= oder die Ober-Verwaltungs= oder Justiz-Behörde
noch ein Erkenntniß zu fällen.
V. Aufhebung der ältern Gesetze.
228.
Das Generale vom 10ten Juni 1826, das Verfahren in Accis-Untersuchungssachen
betreffend, und alle spaͤteren hierauf Bezug habenden Anordnungen, ingleichen die sonst auf
das Untersuchungsverfahren wegen Abgaben= und Disciplinar-Vergehungen sich beziehen-
den frühern Bestimmungen, welche diesem Gesetze entgegenstehen, namentlich das Reseript
vom öten März 1716. werden hiermie aufgehoben.
Hiernach haben sich Unsere Justiz= und Verwaltungs-Behörden, so wie Alle, die es
angehr, zu achten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, zu dessen provisorischer Erlassung von Unseren
getreuen Ständen Zustimmung ertheilt worden und welches, in Gemäßheit des Generalis
vom 131ten Juli 1796. und des Mandats vom Dten März 1818. J. 4., zu publiciren
ist, eigenhändig unterzeichnet und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 27 sten December 1833.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Heinrich Anton von Zeschau.