Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 571) 
c) wenn endlich auf Gefängnißstrafe allein zu erkennen ist, so sollen die Gebührensätze 
bei einer Dauer solcher Strafen, 
1.) von einem bis mir vierzehn Tagen nach zwei Drirthellen des niedrigsten 
Satzes, und 
2.) von vierzehn Tagen bis mit acht Wochen nach dem vollen Berrag der Sätze 
liquidire werden. 
C. 4. 
Das geordnete Scempelpapier ist eben so wenig, als die Copialgebühr unter den 
nachstehend vorgeschriebenen Sätzen mit begriffen. 
. 5. 
Alle auf die Bollstreckung gefällter Entscheidungen unmittelbar Bezug habende, rich- 
terliche Verhandlungen werden, ohne einige Ausnahme, nach der vollen Taxe in Ansatz 
gebracht. 
. 6. 
Diesenige Behörde, welche die ktarmäßigen Gebührensätze überschreitet, zahlt den vier- 
fachen Berrag des zu viel Geforderten als Strafe, und es ist, wenn der Betrag be- 
reits erhoben war, außerdem noch die Rückerstatlung der berroffenen Summe an die Be- 
theiligten aus der Sportelkasse zu verfügen. 
G. 7. 
! In jeder Kostenberechnung sind die Gebühren, abgesondert von den Verlägen und 
OSeparakgebuhren, aufzusetzen und eben so, wie die letzteren beiden Kostengattungen, beson- 
ders zu summiren. 
*5 
Für außergewöhnliche, in nachstehender Sporteltare nicht aufgeführte, Fälle gilt die 
für die Justizbehèrden hinausgegebene Taxordnung. 
  
84“
	        
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