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8.) Verordnung an die Oberamts-Regierung,
die Anwendung der §.. 249. und 257. des Gesetzes vom 171 März 1832.
in der Oberlausitz betreffend.
vom 2 äuen December 1833.
Jn dem Gesetze uͤber Abloͤsungen und Gemeinheitstheilungen vom 17ten Maͤrz 1832. F.
249. wird das Bezirksamt als diejenige Behoͤrde bezeichnet, vor welcher bei Auseinan—
dersetzungsgeschaͤften entstehende Rechtsstreitigkeiten, so bald darin auf Beweis erkannt ist,
fortgestellt und foͤrmliche Klagen, auf deren Anstellung erkannt worden ist, angestellt wer—
den sollen.
Desgleichen ist 9. 257. bestimmt worden, daß in Fällen der öffenrlichen Verladung
entfernterer Interessenren die an dieselben zu erlassende Aufforderung an Bezirksamts-=
stelle angeschlagen werden soll.
So lange die dermaligen Behördenverhälenisse bestehen, ist die erstere dieser Bestimmun=
gen in der Oberlausttz dergestalt zur Ausführung zu bringen, daß nach dem Erkenntniß
auf Beweis die Sache an die Oberamts-Regierung abzugeben oder zu remittiren ist, und
anzustellende förmliche Klagen bei dieser Behörde einzureichen sind, dieselbe aber entweder
das Gerichtsamt zu Budissin, oder ein für geeignet zu achtendes Patrimonialgeriche für
das Beweisverfahren oder die Klaganstellung mit Auftrag zu versehen hat.
Dagegen hat in den Fällen der §. 257. gedachten Art die Oberamts-Regierung, auf
deshalb von den Unterbehörden und insonderheit den Specialcommissionen an sie erstartete
Berichte, die Affirion der öffenrlichen Borladungen bei sich zu veranstalten.
Dem gemäß hat die Oberamts-Regierung in vorkommenden Fällen das Nöcthige zu
besorgen.
Dresden, den 24 sen December 1833.
Gesammt-Minksterium.
von Lindenau. von Carlowitz.
Ausgegeben am Züsten December 1833.