Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 31) 
Gebühren hat der Darleiher weder bei Einzahlungen, noch bei Rückempfang seines 
Guchabens zu entrichten. » 
10. 
; i. Verfahren bei 
d 
Um Eigenthuͤmer entwendeter, oder auf andere Weise abhanden gekommener Bescheini eohanden ge. 
gungen, so viel als möglich, zu unrerstützen, wird man, auf eine, mit Angabe der Nummer kommenen 
des angeblich abhanden gekommenen Buches, bei der Expedicion gemachte Anzeige, sofort, Einlege- 
wenn nicht etwa die Rückzahlung bereics geschehen ist, den Verlust, gegen Erlegung der da- buchern. 
durch erwachsenden Kosten, durch Einrückung behusiger Nachricht in das hiesige Wochenblart, 
öffentlich bekannt machen und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche an das 
Buch zu haben vermeine, sich alsbald damic bei der Expedirion zu melden; auch wird dann 
3 Monate lang mit der Zahlung des Guthabens angestanden. Wird in dieser Zeit das 
Buch durch einen Andern, als den, welcher den Verlust anzeigte, bei der Expedition pro- 
ducirt, so wird die Sache zur weitern Erörterung sofort an den Stadtrath abgegeben, wo 
nicht, so erhäle der Eigenthümer des abhanden gekommenen Buchs, nach Verlauf von 3 
Monaten, wenn er dessen unvorsätzlichen Verlust eidlich erhärcet, unter Cassation des ver- 
lornen, ein neues Einlegebuch. Um das Verlorengehen von dergleichen Büchern thunlichst 
zu verhüren, sind selbige Kindern und andern unzuverlässigen Personen niemals anzuvertrauen. 
Suspension 
41. der Rechts 
G ... . „ „wohlthat der 
egen die in diesem Sparcassen-Regulative angedroheten Rechtsnachtheile findet keine Wiedereinse;- 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Statt. zung in den vo- 
rigen Stand. 
12. 
Die Direction und Verwaltung ist verpflichtet, auf alle Weise dafuͤr Sorge zu tragen, —— 
daß keine Fonds der Sparcasse muͤssig liegen bleiben. So lange daher das Leihhaus Gelder der orrnl 
verwenden kann, ist der an jedem Expeditionskage verbliebene Bestand sofort an diese An- 
stalt gegen 4 1#ro Cent jährliche Zinsen abzugeben. Beide Cassen halten gegenseitig Con'o 
current, und es erfolgen die Rückzahlungen aus der teihhauscasse ohne vorherige Aufkun- 
digung, da beide Cassen unter einer Verwaltung stehen. 
Sollten disponible Fonds in der teihhauscasse fehlen, so erborgt diese die benöchigten 
Geldmittel, so lange sie Schuldnerin der Sparcasse ist. Würde die Sparcasse größere 
Fonde besitzen, als zum Bedarfe der Leihhaus-Anstale erforderlich sind, so sollen solche zu- 
vörderst zu Abstoßung von Communschulden, gegen von der Commun an die Sparcasse zu 
zahlende gebräuchliche Zinsen, jedoch nicht unter 3 vom Hundert, angewendet, und nur 
dann, wenn auch hierzu keine Gelegenheit vorhanden seyn sollte, gegen sichere Hypothek un- 
tergebrachr, oder inländische Staakspapiere dafür angekauft werden. Die Staatspapiere 
und resech#e auszustellenden Documente werden bei dem Rathe deponirt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.