Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

Reservefonds 
der Anstalt. 
Rechunngs- 
ablequng. 
Revision dieses 
Regulatios. 
( 32 ) 
13. 
Sollte sich in der Sparcasse ein Zinsenuͤberschuß ergeben, so ist solcher zunaͤchst zu 
Deckung der Verwaltungskosten bestimmt. Wenn er jedoch den Betrag der Verwaltungs- 
kosten und etwaiger Verluste uͤbersteigen sollte, so wird er zu Sammlung eines Reservefonds 
bestimmt, dessen Nutzungen, so wie ein etwaiger, noch über den Reservefonds sich ergeben- 
der Gewinn, sobald es die Verhaͤltnisse gestatten, zu Erhoͤhung des Zinsfußes fuͤr die 
Einlagen zu verwenden ist. 
14. 
Mit Ablauf jeden Jahres wird uͤber den Zustand der Casse eine vollstaͤndige, von der 
Direceion actestirte Rechnung abgelege, und dieser eine tabellarische Uibersiche sämmrlicher 
Einlagen beigefügt, auch ein summarischer Rechnungsexrrace in den hiesigen gemeinnützigen 
Nachrichten abgedrucke, damic sich das Publicum von der Sicherheit der der Casse anver- 
trauten Einlagen überzeugen kann. 
Es soll auch diese tabellarische Uibersicht zum Druck befördert werden, wenn die Casse 
im Stande ist, die dadurch vermehrten Ausgaben zu übertragen. 
15. 
Dieses Regulativ soll aller 5 Jahre einer Revision unterworfen werden, wobei nament- 
lich in Erwaͤgung zu ziehen, ob der Zinsfuß fuͤr die Einlagen erhoͤhet werden koͤnne. 
Freiberg, den Gren November 1832. 
Der Rath zu Freiberg. 
D. Karl Friedrich Bursian, 
Vorsitzender. 
Die Commun-Repräásentanten zu Freiberg. 
1 Carl Gottlob Wöllner, 
Vorsteher.
	        
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