Geschäftserd-
nung.
Geschafts-
führung.
Aufbewahrung
der Casse und
Dfänder.
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und Pretiosen, die beiden andern zu Taxation der übrigen Gegenstände, welche als Pfänder
eingesetzt werden, bestimmt. Dieses Personale wird in derselben Maße, wie die Offizian=
ten bek der Sparcasse angestellt, nämlich von der Deputation in Vorschlag gebracht und
vom Stadtrathe gewählt und verpflichtet.
4.—
tediglich in dem zu Expedirung der teihhaus-Angelegenheiten bestimmren tocal, (gegen-
wärtig dem Waisenhaus) an den festgesetzten Tagen und zu den bestimmten Stunden dür-
fen Pfänder angenommen und zurückgegeben, die darauf erborgten Capicalien aus= und
zurückgezahlt werden#weshalb das Erforderliche bekannt gemacht und die Bekannemachung
am Eingange des Erxpeditionslocals angeschlagen werden wird. Es hat sich Jeder den
Nachtheil selbst beizumessen, welcher daraus für ihn entstehen kann, wenn er dergleichen Ge-
schäfte ohne Beobachtung obiger Worschriften und privatim mit einzelnen Mitgliedern der
Direction oder Verwaltung abmachen sollte; was vielmehr hierdurch ausdrücklich unter-
sagt wird.
5.
Von dem Cassirer wird das Haupct-Pfandbuch nach dem Schema sub A., desglei-
chen auch das Cassabuch geführt, worin die auf Pfänder ausgeliehenen und die zurückge-
zahlten Gelder chronologisch eingetragen, so wie die außerdem Statt gefundenen Einnahmen
und Ausgaben bemerkt werden. #
Mit jedem teihrage wird ein Abschluß gemacht und von dem Controleur actestirt. Zu
leichter Uibersicht des Cassenbestandes ist monatlich eine fortlaufende Uibersiche der Einnahme
und Ausgabe zu fertigen, aus welcher der Stand der Anstalt entnommen werden kann.
Das Como currem, dessen H. 12. des Regulativs für das Sparcassen-Institur ge-
dacht wird, hat ebenfalls der Cassirer zu halten; es wird mit Ablauf jedes Quartals des
Kalenderjahres abgeschlossen, und von dem nach Abzug der Rückzahlungen der Sparcasse
verbleibenden Gurhaben werden der Sparaasse 4 Dro Cent jährliche Zinsen auf die letzten
3 Monate gur geschrieben. Mit Schluß des Jahres har der Cassirer eine Hauptrechnung
über die teihhauscasse abzulegen und har er auch das 9F. 18. erwähnte Depositenbuch zu
halten.
Dem Conrroleur liegt die Führung des Controle-Pfandbuchs nach dem Schema sul
B ob. Zu den halbjährigen Auctionen hat derselbe das Auctionsverzeichniß zu extrahiren,
bei Ausstellung der Pfandscheine zu attestiren und das F. 21. angegebene Nocizenbuch zu
halten.
6.
Die Casse befindet sich unrer doppeltem Beschluß des Cassirers und Controleurs, glei-
chergestalc die deponirten Pfänder, deren Ordnung und Aufbewahrung Sache des Con-
troleurs ist.