Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

Wuͤrderung 
der Pfaͤnder. 
Hoͤhe der Dar— 
lehne, resp. be- 
züglich der 
Qualitat des 
Ofandes. 
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andere bewegliche Sachen, deren Aufbewahrung nicht sch--#rig ist, und welche sich zum 
freien Verkauf eignen, angenommen. 
Dagegen sind Bücher, Kupferstiche, Gemälde, hölzerne Geräthschaften, Documente, 
milikairische und bergmännische Uniformstücke, Pelzwerk, so wie Gegenstände unter 2 Tha- 
lern am Werth, von der Verpfändung bei dem teihhause unbedinge ausgeschlossen. Die 
Annahme von Beeten hängt vom Ermessen der Deputation ab, welche, wie bei allen ene- 
stehenden Bedenklichkeiren, so auch hier, über die Quglification der Pfänder zur Annahme 
zu entscheiden hat. 
Uibrigens werden letztere nur offen, nie versiegelt, angenommen. 
41. 
Die dargebotenen Pfänder werden von den verpflichteten Taxatoren gewürdert. Uiber 
die Arc der Würderung wird den Taratoren keine Vorschrife gegeben. Um jedoch die An- 
stalt, wegen ungeeigneter Würderungen, nicht Verlusten auszusetzen, ist derjenige Taxator, 
welcher die Tarxe gemacht, und den Eintcrag derselben in das Pfandbuch signirt hac, wie 
bierdurch ausdrücklich bestimmt wird, gehalten, wenn das Pfand niche dergestale verkaufe 
werden könnte, daß die Anstalt wegen des Pfandschillings, der Zinsen und Kosten durch 
den Erlös sicher gestellt wird, solches um den Betrag des Pfandschillings, der aufgelaufe- 
nen Zinsen und §. 17. erwähnten Kosten anzunehmen. Die Toxatoren haben ihre Ge- 
bühren von einem Viertelfahre zum andern stehen zu lassen, um ekwaige Vertrekungen zu- 
vörderst davon kürzen zu können. 
12. 
Es wird niche uncer einem Thaler und nicht äber 100 Thlr. —. — ausgelie- 
ben, und zwar auf Pretiosen nie über #tel, auf Gold und Silber nicht über 3tel, auf 
Kupfer, Messing und Zinn niche über 2tel, und auf alle übrige §. 10. namhaft gemachte 
Sachen nicht über die Hälfee des Tarwerches. 
Dem Cassirer und Coneroleur ist eben so wenig, als der Deputation, gestartet, diesen 
Maßstab zu überschreicen; sie haften nicht allein für allen Schaden, der aus Verabsäu- 
mung dieser Vorschrift der teihanstalt erwachsen könnte, sondern es haben auch Diejenigen, 
welche sich solches zu Schulden kommen lassen, einer Ordnungsstrafe von 5 bis 10 Thlr. 
— . —, nach Ermessen des Stadtrathes, sich zu gewärtigen. 
Die Darlehne sollen von 4 zu 4 Groschen steigen, so, daß z. B. Derjenige, welcher 
ein gewöhnliches Pfand von 3 Thlr. 22 gr. —= Werch eingesetzt hat, nicht mehr, als 
1 Thlr. 20 gr. —= Darlehn erhalten kann.
	        
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