Wuͤrderung
der Pfaͤnder.
Hoͤhe der Dar—
lehne, resp. be-
züglich der
Qualitat des
Ofandes.
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andere bewegliche Sachen, deren Aufbewahrung nicht sch--#rig ist, und welche sich zum
freien Verkauf eignen, angenommen.
Dagegen sind Bücher, Kupferstiche, Gemälde, hölzerne Geräthschaften, Documente,
milikairische und bergmännische Uniformstücke, Pelzwerk, so wie Gegenstände unter 2 Tha-
lern am Werth, von der Verpfändung bei dem teihhause unbedinge ausgeschlossen. Die
Annahme von Beeten hängt vom Ermessen der Deputation ab, welche, wie bei allen ene-
stehenden Bedenklichkeiren, so auch hier, über die Quglification der Pfänder zur Annahme
zu entscheiden hat.
Uibrigens werden letztere nur offen, nie versiegelt, angenommen.
41.
Die dargebotenen Pfänder werden von den verpflichteten Taxatoren gewürdert. Uiber
die Arc der Würderung wird den Taratoren keine Vorschrife gegeben. Um jedoch die An-
stalt, wegen ungeeigneter Würderungen, nicht Verlusten auszusetzen, ist derjenige Taxator,
welcher die Tarxe gemacht, und den Eintcrag derselben in das Pfandbuch signirt hac, wie
bierdurch ausdrücklich bestimmt wird, gehalten, wenn das Pfand niche dergestale verkaufe
werden könnte, daß die Anstalt wegen des Pfandschillings, der Zinsen und Kosten durch
den Erlös sicher gestellt wird, solches um den Betrag des Pfandschillings, der aufgelaufe-
nen Zinsen und §. 17. erwähnten Kosten anzunehmen. Die Toxatoren haben ihre Ge-
bühren von einem Viertelfahre zum andern stehen zu lassen, um ekwaige Vertrekungen zu-
vörderst davon kürzen zu können.
12.
Es wird niche uncer einem Thaler und nicht äber 100 Thlr. —. — ausgelie-
ben, und zwar auf Pretiosen nie über #tel, auf Gold und Silber nicht über 3tel, auf
Kupfer, Messing und Zinn niche über 2tel, und auf alle übrige §. 10. namhaft gemachte
Sachen nicht über die Hälfee des Tarwerches.
Dem Cassirer und Coneroleur ist eben so wenig, als der Deputation, gestartet, diesen
Maßstab zu überschreicen; sie haften nicht allein für allen Schaden, der aus Verabsäu-
mung dieser Vorschrift der teihanstalt erwachsen könnte, sondern es haben auch Diejenigen,
welche sich solches zu Schulden kommen lassen, einer Ordnungsstrafe von 5 bis 10 Thlr.
— . —, nach Ermessen des Stadtrathes, sich zu gewärtigen.
Die Darlehne sollen von 4 zu 4 Groschen steigen, so, daß z. B. Derjenige, welcher
ein gewöhnliches Pfand von 3 Thlr. 22 gr. —= Werch eingesetzt hat, nicht mehr, als
1 Thlr. 20 gr. —= Darlehn erhalten kann.