Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(∆ 37) 
13. 
Kein Darlehn darf auf eine kuͤrzere Zeit, als auf einen halben Monat und auf eine Zuet 
langere, als 6 Monate ausgeliehen werden. Prolongationen sinden nicht Statt, und ein- der Datlehne. 
zeln koͤnnen Objecte, die auf einen Schein eingetragen sind, nicht zuruͤckgenommen werden. 
Es kann aber, wenn der Eigenthuͤmer zur Verfallzeit die schuldigen Interessen berich- 
tigt und den erhaltenen Schein zuruͤckgiebt, demselben sofort auf saͤmmtliche, oder einen 
Theil der verpfaͤndet gewesenen Sachen ein neues Darlehn gereicht werden; dabei sind je- 
doch die, bei jedem Darlehne gegen Pfand aus der Leihhauscasse, erforderlichen Formalitaͤ— 
ten zu wiederholen. 
Vor der Verfallzeit Pfaͤnder einzuloͤsen, steht Jedem frei, welcher die Zinsen bis zur 
Verfailzeit berichtiget. 
Abschlagszahlungen auf den Pfandschilling werden niemals angenommen. 
14. 
Von jedem Thaler des empfangenen Pfandschillings hat der Eigenthuͤmer des Pfandes Verzinsung der 
— ; 2 — :„ jährliche Linse ic ic ; ;Darlehne. 
2 gr. jährliche Zinsen zu entrichten. Um Brüche zu vermeiden, werden die 
Zinsen nur auf Zeiträume von 15 Tagen, à 1 pf. Dro Thaler, berechnec, dergestalt, daß 
für weniger Tage ein voller Pfennig in Ansatz kommt. 
15. 
Der Versetzer bezahlt sofort bei dem Empfange der ihm gegen das uͤbergebene Pfand Pfandgebuͤh- 
dargeliehenen Summe von jedem Thaler des Taxwerths einen Pfennig, als Gebuͤhren; ren. 
zu Vereinfachung der Rechnung werden —= 8 gr. —= und weniger nicht in Anrechnung 
gebracht; dagegen werden von —= 9 gr. — = und mehr die vollen Gebühren, wie von 
1 Thlr. —. — entrichtet. Der Betrag wird auf den Pfandschein angemerkt, aupßer- 
dem ist aber weder bei dem Empfange des Geldes, noch bei dessen Rückzahlung und Rück- 
gabe des Pfandes etwas weiter zu entrichren. 
16. 
Die Pfänder werden hierauf in das Haupt-Pfand= und Conerole-Buch eingetragen, Verhalten, 
mit Buchstaben und Nummern versehen, sodann am bestimmten Orte verwahrlich beige= hinsichtlich der 
legt und unter den §. 6. erwähnten Verschluß gebracht. Zur Sicherung der Pfänder Auftewahen 
gegen Feuersgefahr sollen zweckmäsige Vorsichtsmaßregeln getroffen und der Complex der der Pfänder. 
verhandenen Pfänder in einer als solid bekannten Mobiliar-Brand-Assecurationsanstalr, 
deren Wahl der Deputation anheim gegeben wird, nach dem Taxbetrage der mit Schluß 
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