Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(38) 
des vorhergehenden Jahres vorhanden gewesenen Pfänder, versichert, auch der Betrag der 
Brandvergütung den Eigenthümern verlorener Pfänder pro rals, nach Abzug der Forder- 
ungen des teihhauses, überlassen werden, ohne einen Beitrag der Becheiligten zu den Brand- 
Cassen-Beiträgen in Anspruch zu nehmen. Für Schaden, welchen die Pfänder außerdem, 
ohne Verschulden der Offizianten, durch äußere Gewale oder bloßes ziegen erleiden, stehe 
die Anstalt nicht ein. 
17. 
Versteigerung Alle halbe Jahre finder eine Auction derjenigen Pfänder Statt, welche wenigstens 3 
der Pfänder. Monate, nach Ablauf des Einlösungsrermins, noch nicht eingelößt worden sind. Es wird 
jedoch zuvor ein Schlußtermin, bis zu welchein alle verfallene Pfänder eingelößt werden 
sollen, durch öffentlichen Anschlag und Bekanntmachung im Freiberger Wochenblakte zur 
Kenntniß des Publikums gebracht, und findet bis dahin, gegen Bezahlung des Capitals 
und der JZinsen, bis zum Tage der Einlösung, die Wiedereinlösung Statt. Der F. 14. be- 
stimmte Zins wird auf 15 Tage mit —. — 1 pf., auf 16— 30 Tage mit —. —. 
2 pf. vom Thaler entrichter. Nach Ablauf obgedachten Schlußrermins werden die nicht 
eingelößten Pfänder in ein Verzeichniß zusammengestelle, aus welchem die Nummer des 
Pfandes, der Gegenstand, der Pfandschilling sammr Zinsen und Kosten, der Erlös bei 
der Auction und der dem Pfandeigenthümer erwa zukommende Uiberschuß ersehen werden 
können. Ein Extract, worin die Nummer und der Gegenstand enchalten sind, wird, Be- 
hufs der Versteigerung, durch den Druck bekannt gemacht. 
Der Tag der Bersteigerung wird zeitig genug zweimal durch das Freiberger Wochen- 
blatt und einmal durch die teipziger Zeicung bekanne gemacht. Die Verfteigerung erfolgr 
gegen baare Zahlung. Die im teihhause angestellten Personen dürfen nicht mit licitiren. 
Von dem Erlöse bei der Auccion werden, wie gedacht, Capical und Zinsen, nebst einem 
Groschen sechs Pfennige vom Thaler Auctionskostenbeitrag, gekürze, der Uiberschuß aber 
dem Inhaber des Pfandscheins, gegen dessen Quiccung, verabfolgt. Sollte jedoch der In- 
haber eines Pfandscheins über einen zur Auction ausgesetzten Gegenstand, dessen Einlösung 
er bis zum Schlußtermin versäumte, dieserhalb im Auctionskermine erscheinen; so wird ihm 
das Pfand, auf sein Verlangen, gegen baare Bezahlung des Capicals, der Zinsen und 
Auctionsgebühren, zugeschlagen. 
Die Pfänder werden jederzeit mie dem Preise ausgeboren, welcher erforderlich ist, um 
die Forderungen der Anstalt zu decken. Wird dieser Preis nicht überstiegen, so hänge es 
von der Depurarion ab, ob das Pfand zur nächsten Auction aufgehoben, oder dem berref- 
fenden Taxaror, gegen Berichtigung der bemelderen Forderungen, überlassen werden soll, in 
welchem Falle sich derselbe der Annahme nicht entbrechen kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.