Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 39) 
18. 
Wenn der Pfandschein-Inhaber sich nach beendigter Auction zu Erhebung des Ubiber— 
Uiberschuß aus 
schusses in dem Leihhause nicht meldet, welches ihm noch 12 Monate darnach unbenommen dem Erlös für 
ist; so fällt der Betrag der Lihhauscasse anheim. Meldet sich jedoch der Pfandschein- 
Inhaber binnen der festgesetzten Jahresfrist, so empfängt er den Uiberschuß gegen Abzug 
von — — 1 Pfennig pro Thaler Deposicionsgebühren. Alle dergleichen Uliberschüsse sind, 
unter Hinweisung auf das Auctionsprorocoll und Berzeichniß, in ein zu haltendes Depo- 
sirenbuch einzurragen und bei der Abhebung darin zu verausgaben. 
19. 
Zu Einloͤsung der Pfänder und Abhebung des Uiberschusses legitimirt der Besitz des 
Pandscheins, selbst dann, wenn bekannt ist, daß der Inhaber nicht Eigenthümer des 
Pfandes sei. Würde jedoch vor erfolgter Einlösung des Pfandes, oder Abhebung des 
Uiberschusses, mit Angabe der Nummer und des Inhales des Hfandscheins, so wie des 
Pfandes, nach seinem eigenthümlichen Unterscheidungszeichen, bei dem teihhause angezeige, 
daß ein solcher Schein entwender worden oder verloren gegangen sei; so wird solches in 
der §. 17. angegebenen Maße, gegen Erlegung der Kosten, in den Freibergischen gemein- 
nützigen Nachrichten bekannt gemacht, und der Inhaber aufgefordert, sich mic dem Scheine 
bei der Leihhaus-Expedition zu melden. Erfolgt eine solche Meldung bis zum Ablauf der 
G. 18. zur Deposition festgesetzten Frist, und der Besitzer behaupret, ein Recht an dem 
Pfandscheine zu haben; so wird die Sache an den Stadtrath zur Erörterung und Ent- 
scheidung abgegeben, außerdem erhält, nach Ablauf jener 12monatlichen Frist, der Anzei- 
ger, nach eidlicher Bestärkung seiner Angabe, den Uiberschuß in derselben Maße ausgehän- 
digt, als hätte er den Pfandschein selbst producirt. 
20.— 
Wie bereits 9. 9. erwähnt worden, har sich die teihanstalt wegen ihrer Befriedigung 
lediglich an das Pfand zu halten; es hat aber auch im Gegentheile kein Eigenthuͤmer eines 
Pfandes das Befugniß, einen Anspruch daran zu formiren, wenn er nicht, unter Pro- 
duction des Pfandscheins, zuvoͤrderst die Leihhauscasse wegen Capitals, Zinsen und Kosten 
vollstaͤndig befriediget. 
Mit Ausnahme des im vorhergehenden H. gedachten Falles kann auch keine Obrigkeit, 
keine milde Stifrung, kein Ehemann, keine Ebefrau und kein Vormund, Mündel, Pfleg- 
befohlner, oder Curator lis ei bonorum, Curator massae odber herediatis, oder ande- 
rer Angestellter, irgend einen Anspruch an das Pfand, oder teihhaus machen, oder eine 
Verkümmerung und Hülfsvollstreckung deshalb ausbringen, wenn nicht zugleich der Pfand- 
die verkauften 
Ofänder. 
Leginmmation 
durch den 
Ofandschein 
und Verfahren 
bei dem Ver- 
luste desselben. 
Unzulässigkeit 
der Reclama- 
tion eines 
Pfandes.
	        
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