Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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schein producirt wird. Es ist auch die Anstalt, wenn der Inhaber des Pfandscheins in 
Concurs verfiele, niche verbunden, das Pfand zur Concursmasse auszuliefern, ihre For- 
derung bei dem Credikcwesen zu liquidiren und zu den Concurskosten beizutragen; vielmehr 
ist in allen und jeden Veränderungen, welche in Ansehung der Person des Pfandschein- 
Inhabers, oder in Ansehung des Reches an dem Pfandscheine sich ereignen könnten, nm 
der Pfandschein selbst, nicht aber das Pfand, Gegenstand eines etwaigen Rechtsstreites. 
21. 
Vindication Truͤge es sich zu, daß eine gestohlene Sache als Pfand bei dem Leihhause versetzt wuͤrde, 
eines Pfandes so findet nur dann eine Vindication, Seiten des Eigenthümers, State, wenn er binnen 
dureb einen Be- . . 
stohlnen. der letzten 3 Monate vor der Verpfändung die Entwendung mit so genauer Angabe der 
Erkennungszeichen bei der teihhaus-Expedition angezeigt hat, daß die wirkliche Erkennung 
der Sache dadurch möglich wurde. 
Für die Anmerkung in einem dazu zu haltenden Annotationsbuche zahle der Bestohlene 
— 2 Groschen — bis — 8 Groschen —. 
Es ist ferner, um das Zecht der Vindication zu begründen, erforderlich, daß die 
Sache in unveränderter Gestalt bei dem teihhause als Pfand angenommen worden sei. 
Findet solches Statt, so erhäle der Eigenthümer das in einer gestohlnen Sache beftehende 
Pfand ohne Entgeld zurück. In allen andern Fällen findet eine Windication nicht Start; 
doch soll einem, durch obrigkeitliches Zeugniß legitimirten Eigenthümer einer gestohlnen und 
verpfändeten Sache, bis zur wirklichen Verauctionirung derselben, das Recht eingeräumt 
seyn, gegen Erlegung des Pfandschillings, die Sache einzulösen. Zinsen und Kosten sollen 
von ihm nicht verlangt werden. Jedoch wird, daferne der Eigenthümer den Pfandschein 
nicht zurückliefern kann, oder deshalb eine genügende Sicherheir nicht beftelll, mic der Aus- 
antwortung des Pfandes so lange angestanden werden, bis nach §. 18. und 19. kein An- 
spruch des Verpfänders mehr gedenkbar ist. 
22. 
Verwendung Der Gewinn, welcher durch den Ubberschuß der von den Pfandeinlegern an das Leih— 
der Ulberschüsse haus zu entrichtenden Zinsen, in Vergleichung mit den Jinsen, welche dasselbe an die Spar- 
der anstalt. casse zu berichtigen hat, erziele wird, ist zuvörderst zu Deckung der Verwaltungskosten und 
Brand-Assecurations-Beiträge, sodann zu Deckung der bei der frühern Sparcassen-Ver- 
waltung entstandenen, von der Commun zur Berichtigung übernommenen Defecte zu ves- 
wenden; was noch außerdem an Uiberschuß verbleiben sollte, ist zu einem bleibenden Fonds 
der Anstalt aufzusammeln, dessen Nutzungen, so wie wenn der Fonds so weic anwachsen 
sollte, daß er einer Vergrößerung nicht bedürfte, der gesammte Verwaltungsüberschuß zu 
Herabsetzung des Zinsfußes zu seiner Zeit benutze werden sol.
	        
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