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—F7 20.) Generalverordnung
der Oberamts-Regierung zu Budissin,
die Anwendung der Amnestie-Bestimmungen des Bundescartells auf die-
jenigen, in hiesigen Landen sich aufhaltenden Individuen, welche sich, vor
dessen Abschlusse, der Milikairpfücht gegen den Preußischen Staat entzogen
haben, ohne in diesseitige Milikairdienste getreten zu seyn, betreffend;
vom 22 sten Mai 1833.
Auf den Grund der, im 18ten Artikel der allgemeinen Cartellconvention zwischen den
Deutschen Bundesstaaten, (Gesetzsammlung vom Jahre 183 1. Seire 61.) enthaltcenen An-
nestie-Bestimmungen wird Königl. Preußischer Seits verlangt, daß auch von denjenigen,
vor Abschluß jener Convention deserkirten oder ausgerrerenen, Art. 1. 2. 3. und 12. der-
selben bezeichneten Individuen, welche niche in die Militairdienste eines fremden Staaks
eingetreten sind, wenn sie der Amnestie theilhaftig werden wollen, eine desfallsige ausdrück-
liche Anmeldung und Erklärung erfolge.
Da jedoch zu besorgen war, daß die, aus Unbekanntschafe mic diesem Verlangen, in
den Fällen der fraglichen Art unterbliebene Anmeldung die betreffenden, in hiesigen Landen
sich aufhaltenden Individuen in Schaden bringen könnte, so haf= man sich mit der Königl.
Preußischen Regierung dahin einverstanden, deshalb, unter Anberaumung einer ferneren,
bis mie Ablauf des Jahres 1833. bestimmten Präclusivfrist, eine ausdrückliche Bekannt-
machung zu erlassen.
Es wird daher darüber Folgendes verord :
1.
Diejenigen, welche sich der Milicairpflichrigkelt gegen den Preußischen Staar, vor Ab-
schluß der allgemeinen Cartellconvention, auf irgend eine Weise entzogen haben, und sich
in den hiesigen tanden aufhalten, ohne in den diesseitigen Militairdienst eingecreten zu seyn,
werden auf das Königl. Preußischer Seits auch rücksichtlich ihrer aufgestellte Erforderniß
der Anmeldung, und auf die aus dem Unterlassen der letztern für sie enrstehenden Nach-
thrile hierdurch aufmerksam gemacht.
2.
Sie haben daher bis längstens den 31#ten December des gegenwärtigen Jahres bei der
Obrigkeic ihres Aufenthaltsortes, oder einer andern hierländischen Obrigkeic, sich zu melden,
und darüber zu erklären, ob sie entweder, unter Benutzung der Amnestie, im Königreiche
Sachsen verbleiben und zu dem Ende Jenseits bei ihrer heimarhlichen Behörde einen Aus-
wanderungs-Consens, sowie Diesseits, soweit annoch nörhig, die Erlaubniß zur bleiben-
den Niederlassung in hiesigen Landen nachsuchen, oder ob sie in ihre Heimach zurückkehren
wollen.