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3.
Das Unterlassen einer solchen Anmeldung würde zur Folge haben, daß man dergleichen
Individuen, wenn sie auch bereits Staatsangehörige des Königreichs Sachsen geworden
seyn sollten, doch nicht dagegen schützen koͤnnte,
daß gegen ihr in den Königl. Preußischen Scaaten befindliches Vermögen, oder
im Falle ihrer Rückkehr dahin, nach Befinden, auch gegen ihre Person, daselbft
nach den dort angenommenen Grundsätzen verfahren werde.
4.
Obgleich nun ein Jeder diese Nachtheile, wenn er, nach gegenwärtiger Bekannemachung,
die vorstehend erwähnte Anmeldung und Erklärung innerhalb der §. 2. bestimmten Frisi
unterläße, sich selbst zuzuschreiben hätte, so ergehee dennoch zugleich an alle Obrigkeiren
und Polizeibehörden hiermit Verordnung, überdieß noch Amtswegen dafür besorge zu seyn,
daß die betreffenden Personen, soweit sich deren in den ihnen untergebenen Gerichts= oder
Polizei-Bezirken aufhalten, von vorstehenden Bestimmungen vollständige Kenntniß erhalten.
Die diesfallsigen Erklärungen, woran solche Individuen, da nöchig, gemessenst zu er-
innern sind, hat die Behörde, unter genauer Angabe der Verhältnisse derselben, sowie
eintretenden Falls, mit Rücksicht auf die Vorschriften des Mandats vom 1 Zeen Mai 1831,
an die Oberamts-Regierung zu berichren, damit sodann, nach Befinden, das Weitere ein-
geleitet werden könne.
Gegenwärtige Verordnung ist, nach Maßgabe der Generalverordnung vom 1 3cen Juli
1796. und des Mandaks vom ien März 1818., bekanne zu machen.
Budissin, den 22 sten Mai 1833.
Königl. Sächs. Oberamts-Regierung des Markgrafthums
Oberlausitz.
von Zezschwitz.
Friedrich Robert von Criegern, S.
Ausgegeben am 1sten Juni 1833.