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Bereits in hiesigen Landen angestellte Geistliche, welche bei der zuletze bestandenen münd-
lichen Prüfung wenigstens die Cenfur „wohl“ (bene oder recie) erhalten haben, sollen
einer nochmaligen Prüfung ihrer Weiterbeförderung wegen nicht unterworfen, sowie in
derselben Boraussetzung Candidaten des Predigeamts, wenn ihre Berufung zu einem geist-
lichen Amte innerhalb eines Jahres nach der Prüfung zur Candidatur erfolgt, mit der
Prüfung pro munere verschont werden.
Auch bleibt den Consistorien noch außerdem nachgelassen, Geistlichen, welche sich durch
eine mehrjährige treue Berufserfüllung ausgezeichnet haben, bei ihrer Versetzung in ein
anderes geistliches Amrt diese Prüfung zu erlassen.
. 2.
Nach Beibringung der über die gehörig bestandene Prüfung erhaltenen Censur hat der
Ernannte, an einem von dem Collator, mit Einverständniß des Superintendenten, zu bestim-
menden und der Kirchgemeinde wenigstens 14 Tage vorher, mit Benennung des Designir-
ten, von der Kanzel bekanne zu machenden Sonntage, eine Probepredige über einen von
dem Superintendenten vorzuschreibenden Terk, und nach solcher eine Cacechisarion vor der
versammelten Kirchfahre, in Gegenwart des Superintendenten, oder in Behinderungsfällen
dessen Stellvercreters, und bezüglich des Collators, zu halten.
Bei Stellen Königlichen Patronats soll nämlich der betreffende Justizbeamte ferner
nicht verbunden seyn, bei einer solchen Probe anwesend seyn zu müssen, sondern es har bei
seiner Abwesenheir das ihm Obliegende der Ephorus mit zu besorgen.
Andere Collacoren mögen entweder selbst der Probe beiwohnen, oder sich, in Fällen der
Behinderung, ebenfalls durch den Ephorus, oder durch ihren Gerichtsverwalter, oder durch
einen andern geeigneten Bevollmächrigeen, verrreren lassen.
G. 3.
Nach vollzogener Probe ist, nach einer 7einleitenden Rede, an die Kirchgemeinde, oder
deren Abgeordnere, die Frage zu richten, ob sie gegen die Person, die abgelegte Probe, die
gehre und den tebenswandel des Designircen ecwas Erhebliches zu erinnern haben.
Erfolgt eine Einwendung gegen denselben, so ist darüber von der Kircheninfpercion,
nach Befinden, nach vorheriger näherer Erörterung des Widerspruchs, zu dem vorgesetzten
Consistorio, oder, bei den von der Scaatsbehörde zu besetzenden Seellen, zum Ministerio
des Culeus Bericht zu erstarken, von welchen Behörden, nach Ausgang der Sache, zu
bestimmen ist, wer die dadurch erwachsenen Kosten zu rragen habe.
Hat die Gemeinde keine Einwendungen gemacht, so ist dem Ernannren von dem Col-
lator, oder dessen Stellvertrerer, oder bezüglich (§. 2.) von dem Ephorus, die Vocation,