Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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welche unentgeldlich, und blos mit Zurückforderung des Berrags des dazu zu verwenden ge- 
wesenen Stempelpapiers, auszufertigen ist, auszuhändigen und derselbe von dem Superin- 
tendenren nun sogleich in sein neues Amr einzuführen, auch, daferne er die Ordination noch 
nicht erhalten har, gleichzeieig von dem Superintendenren, zu Verwaltung des geistlichen 
Amtes, mit der der Würde desselben gebührenden Feierlichkeit einzusegnen. 
In der Wocation ist der mittlere Ertrag der Stelle anzugeben, damic die Steuerbe- 
hörde dadurch in den Stand gesetze werde, die richtige Verwendung des vorschriftmäßigen 
Stempelsatzes zu controliren. Die Behörde hat jedoch für den angegebenen Betrag keine 
Gewähr zu leisten. 
. 4. 
Die Confirmation der in den Bezirken der beiden Consistorien Dresden und teipzig, 
für Orte außerhalb der Ephorieen Dresden und teipzig berufenen Geistlichen soll künftig 
durch die hierzu von dem Consistorio zu beauftragenden Superincendenten geschehen. Es 
ist daher in dergleichen Besetzungsfällen der Geistliche, an einem der folgenden Wochentage, 
nach abgelegter Probe, an dem Orte des Sitzes der Ephorie, wohin er sich auf seine Ko- 
sten zu begeben hat, von dem Superintendenten, zu Verwaltung des geistlichen Amres, zu 
verpflichten und ihm, im Auftrage der Staatsbehörde, die erforderliche Confirmakion zu 
ertheilen. 
Zu dieser Confirmation und Verpflichtung, wegen deren gehöriger Wollziehung die ge- 
nannten Consistorien die berreffenden Superintendenten üm Allgemeinen mie näherer Anwei- 
sung zu versehen haben, wird demnach das berreffende Consistorium den Superintendenten 
jedesmal, sobald der Designirre in der Prüfung bestanden, oder das Consistorium solche er- 
lassen hat, ausdrücklichen Auftrag ertheilen, ihm auch, wenn der Ernannte noch der Ordi- 
nation bedarf, ein für diesen, nach Vorschrift des Rescriptes vom 21sten März 1808, 
(Cod. Aug. Forts. 3. Th. 1. S. 142.) ausgefertigtes Diplom zusenden, in welchem 
nur das Datum offen zu lassen und von dem Superintendenten, nach vollzogener Ordina- 
tion, auszufüllen ist. 
Diesen Auftrag hat sich der Superintendenc, wenn er nach §F. 1. den Ernannten nicht 
zur Prüfung zu präsentiren hatte, mittelst besondern Berichtes von dem Consistorio zu 
erbitten, und es ist vor Eingang der diesfallsigen Verordnung die Probe nicht anzuberaumen. 
. 5. 
Prediger, welche bereics zu Verwaltung eines geistlichen Amtes im Königreiche Sach- 
sen verpflichtet worden sind und zu einem anderen befördert werden, bedürfen keiner ander- 
weiten eidlichen Verpflichtung, sondern sind nach ihrer Einführung, bezüglich von dem Su- 
perintendenten, mit Berweisung auf den bereics geleisteren Pflichteid, in dem neuen Amte 
zu bestätigen. 
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