Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

Hallesches Thor. 
  
  
  
  
Wro. La. Fol. 
Leipzig, am 18 
Name rein - Zahl der Zeit 
des Fuhrmanns und Ort, woher 
s duh er kommt. b Quartier. Wagen. Pferde. Fracht= Colly. sdes Einpasstrens. 
briefe. 
  
  
  
  
  
  
  
Der Fuhrmann ist unter dem Thore dahin anzuweisen, daß er, und zwar bei 20 Thlr. Strafe, ohne Aufent- 
balt auf den zum Abladen bestimmten Platz vor dem innern Halleschen Thore fahren muß, um seine Frachtbriefe 
nebst Belegen, sammt diesem Zettel, sogleich auf der in dem Regie-Gebäude befindlichen Eingangs-Buchhal- 
terei, oder außer den Expeditions-- Stunden an den Wagenwächter abzugeben.
	        
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