Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Normalquote des Werthes herabsetzen; es ist jedoch letztere solchen Falles durch eine unter obrig- 
keitlicher Leitung zu veranstaltende gewerkschaftliche Taxe vorher festzustellen. Diese Herabsetzun- 
gen sind von den Obrigkeiten mittelst gewoͤhnlichen Katasternachtrags der Brandversscherungs- 
Commission anzuzeigen; auch ist, wenn die Anzeige zwar innerhalb der vorgeschriebenen Ka— 
tastrationsfrist erfolgt, die noͤthigen Eroͤrterungen aber bis dahin nicht beendigt sind, das zu 
viel Erlegte nach erfolgter Herabsetzung der fruͤhern Versicherung- Summe dem betreffenden 
Hauseigenthuͤmer zu restituiren. 
9. 3. 
Ist ein Gebaͤude uͤberdies noch in einer andern in= oder ausländischen Feuer-Versiche- 
rungsanstalt versichert, so darf die aus beiden Anstalten zusammen zu beziehende Vergütung 
ebenfalls nicht mehr als Fuͤnf Sechstheile des wahren Werthes betragen, weshalb der etwanige 
Uiberschuß dem Brandbeschaͤdigten an der Verguͤtung, welche er aus der öffentlichen tandes- 
anstalt eigentlich zu erhalten haͤtte, zu kuͤrzen ist. 
Dagegen kommt aber auch bei den in diesem §. erwähnten Gebäudebesitzern die in vor- 
stehendem §. 2. enthaltene Bestimmung wegen nachgelassener Herabsetzung der Versicherung- 
Summe dann in Anwendung, wenn der Betrag der bei beiden Anstalten eingeschriebenen Ver- 
sicherung-Summen den vollen Wereh des Gebäudes nicht übersteigt. 
6 4. 
Bei Feststellung des I##. 1. und 3. bemerkten Werths der Gebäude wird einzig und allein 
in Anschlag gebrache der Werth der darin steckenden Baumaterialien und das zu Bearbeitung 
der letztern und zu Herstellung des Gebäudes erforderliche Arbeieslohn, beides nach den unmic- 
telbar vor dem Brande am Orte bestandenen gewöhnlichen Preisen. 
Bei alten und solchen Gebäuden, deren Baumaterialien nicht mehr in vollkommenem 
Zustand sich befinden, kann nur derjenige Werth, den diese Baumaterialien nach billiger 
Schätzung wirklich noch harten, berücksichtigt werden, und es ist dann auch das Arbeitslohn 
nicht nach seinem vollen Betrag in Ansatz zu bringen, sondern nur diesenige Quote desselben 
in die Würderung aufzunehmen, welche dem Verhäleniß des Werths der Baumaterialien, 
nach Maaßgabe ihrer bei der Schätzung gefundenen Beschaffenheit, zu dem Werth, welchen 
dieselben im vollkommen guten Zustande gehabt haben würden, entspricht. 
. 5. 
Von demjenigen Betrage der Versicherung-Summe, welcher nach §#. 1. und 3, an der 
Bergücung zu kürzen ist, wird dem brandbeschädigten Eigenthümer der Brandversicherungs- 
Beikrag auf den laufenden Termin erlassen und, wenn er schon entrichret war, aus der Casse 
der Anstale zurück erstarcer.
	        
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