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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Vollziehung Unser Ministerium des In—
nern beauftragt ist, und welches in Gemaͤsheit des Generale vom 13ten Juli 1796. und des
Mandats vom Hten Maͤrz 1818. in den alten Erblanden bekannt gemacht werden soll, eigen—
haͤndig vollzogen und das Koͤnigliche Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den Zten April 1834.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
(L9 Hans George von Carlowiz.
P.
24#.) Verordu ung,
die Vollziehung des Gesetzes über die provisorische Beschränkung der Im-
mobiliar-Brandvergütungen berreffend;
vom Zten April 1834.
Zu Vollziehung des Gesetzes vom heutigen Tage uͤber provisorische Beschraͤnkung der Im—
mobiliar-Brandverguͤtungen wird hiermit verordnet, wie folgt:
. 1.
Sofort nach einem Brande har die Obrigkeit dem Ameshaupemann solchen anzuzeigen
und wo möglich sogleich bei dieser Anzeige den Betrag der Versicherungsummen der abge-
brannten, beschädigten oder niedergerissenen Häuser, so wie den Tag der, zur Würderung
des Schadens angesetzten Localexpedition bekannt zu machen.
K. 2.
Der Amtshauptmann hat hierauf die Ermittelung desjenigen Werthes, welchen das Ge-
bäude nach §. 2. des gedachten Gesetzes unmiecelbar vor dem Brande wirklich gehabt har,
einem oder mehrern hierzu besonders abzuordnenden Sachverständigen zu übertragen.
Bei Bränden von geringem Belange bleibt dem Amtshauptmann überlassen, den zu be-
auftragenden Sachverständigen zu ermächtigen, daß er zu seinem Geschäfte diesenigen Ge-
werken, welche die Würderung des Schadens ohnehin zu bewirken haben, gebrauche.
. 3.
Der abgeordnere Sachverständige hat der F. 1. gedachten Expedition selbst beizuwoh-
nen, oder dafern ihm die Zuziehung von Gewerken nachgelassen ist, deren Abschätzung an
einem der nächstfolgenden Tage an Ort und Stelle zu prüfen, jedenfalls aber bei seinem Ge-
schäft einen Protocollanken zuzuziehen, und dabei das von der Obrigkeit über die Größe des
Brandschadens aufgenommene Würderungsprotocoll einzusehen und zu vergleichen.