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3.
Auf den Grund des Ergebnisses dieser Vermessung ist vom Steueramte der Abgabe-
betrag auszuwerfen und dem Steuerpflichtigen bekannt zu machen.
4.
Die Steuerbeamten sind befugt, die Bestaͤnde der erbaueten Tabaksblaͤtter oͤfters
nachzusehen und zu ermitteln, um sich zu uͤberzeugen, ob die nach H. 52. des erwähnten
Gesetzes bestimmte Verfallzeit der Steuer bereits eingetreten und wegen des schuldigen Ab—
gabebetrags durch die Vorraͤthe hinreichende Sicherheit gewaͤhrt sey oder nicht.
Diese Revisionen duͤrfen nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr unternommen werden.
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Bei dergleichen Revisionen haben die Steuerpflichtigen oder deren Gewerbsgehuͤlfen
den revidirenden Beamten die Raͤume, in welchen die Tabaksblaͤtter-Vorraͤthe aufbe—
wahrt sind, unweigerlich zu oͤffnen, und denselben alle diejenigen Huͤlfsdienste zu leisten
oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um das Revisionsgeschaͤft zweckentsprechend
und schnell zu vollziehen.
6.
So wie den Beamten die Pfliche auferlegt ist, diese Revissonen nicht über den ei-
gentlichen Zweck auszudehnen, eben so liegt den Steuerpflichtigen oder ihren Gewerbsge-
bülfen ob, sich gegen die Revisionsbeamten ruhig und bescheiden zu verhalren.
7.
Die Steueraͤmter sind angewiesen, taͤglich, mit Ausnahme der Sonn- Buß- und
Festtage, und zwar
a.) wenn das Steueramt mit zwei oder mehr Beamten besetzt ist, in den Monaten
October bis mit Februar: von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 6 Uhr
Nachmittags, in den uͤbrigen Monaten: von7 bis 12 Uhr Vormittags und von
2 bis 4 Uhr Nachmittags;
b.) wenn nur Ein Beamter das Steueramt verwaltet, von 9 bis 12 Uhr Vormie-
tags und von 2 bis 4 Uhr Nachmittags
sich den wegen der Tabaksteuer vorkommenden Dienstgeschäften und Abfertigungen der
Steuerpflichtigen zu widmen.
Vorkommende Abweichungen werden besonders bekannt gemacht.
Der Abgabenpflichtige darf nur in besonders dringlichen Fällen auf Abfertigung außer
vorangegebener Zeit Anspruch machen.