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8.
Die Steuerbeamten sind verpflichtet, sich gegen die Personen, riit welchen sie wegen
der Tabaksteuer-Erhebung und Conrrole in dienstliche Berührung kommen, höflich und
anständig zu benehmen, und zu gegründeren Beschwerden in dieser Beziehung keine Ver-
anlassung zu geben.
Dagegen wird von den Steuerpflichtigen erwartet, daß sie sich ihrerseits ebenfalls ei-
nes anständigen Betragens gegen die Beamten befleißigen werden.
9.
Jede Uibertretung der in dieser Verordnung für die Seeuerpflichtigen gegebenen Vor-
schriften, welche weder in einer Gefällehinterziehung, noch in einem anderen, mit beson-
derer und höherer Strafe belegten Vergehen besteh", wird als Ordnungswidrigkeit nach
Maasgabe des Serafgesetzes vom 21sten December 1833., die Vergehen gegen Gesetze und
Verordnungen über indirecte Staatsabgaben betreffend, geahndet.
Nach dieser Verordnung, welche nach Vorschrife des Generale vom 13ten Juli 1796.
und des Mandats vom gten März 1818. zu publiciren ist, haben sich sämmtliche Be-
börden, so wie Alle, die es angehe, gebührend zu achten.
Urkundlich ist dieselbe von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserm Königlichen
Siegel versehen worden.
Gegeben zu Dresden, den ten April 1834.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Heinrich Anton von Zeschau.
Ausgegeben am 18ten April 1834. K.