Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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muͤndlich versichern, sodann den Verkäufer hiervon ungesäumt benachrichrigen und hier- 
nach, wenn durch dessen Genehmigung der Abschluß wirklich zu Stande komme, diesem 
das eine Exemplar des Schlußzettels sofort zurücklassen, das andere aber dem Käufer 
unmiccelbar darauf und ohne dazwischen ein anderes Geschäft anzuknüpfen oder zu be- 
treiben, einhändigen. 
Der Schlußzettel muß enthalten: 
a) den Tag des geschlossenen Geschäfts, 
b) den Namen des Käufers, 
c) den Namen des Verkäufers, 
4) den Gegenstand des geschlossenen Geschäftes, 
Tc) den bedungenen Kaufpreis, so wie die bedungenen Münzsorken, (bei Wechseln 
und andern Papieren den Cours, zu welchem geschlossen worden), 
1)) die deutliche und bestimmte Angabe der etwanigen Nebenbedingungen, wie z. 
B. besondere Bestimmungen über die Zeit und Art der Lieferung und der 
Zahlung, über die Qualicät der Waare, ob nach Probe verkauft worden und 
dergleichen, 
8) die eigenhändige Unterschrift des Mäklers, nebst beigedrucktem amtlichen Stem- 
pel desselben. 
Beide Exemplare des Schlußzettels, das für den Käufer und das für den Verkäu- 
fer, müssen wörtlich gleichlautend seyn. 
. 29. 
Form und Inhalt der Mäklerbücher. 
Uiberdies muß jeder Mäkler ein ordenrliches, gehörig eingebundenes, mit geeignekter 
Aufschrife versehenes Buch (Journal) halten, in welches er die Notizen über die durch 
ihn geschlossenen Geschäfte und deren Bedingungen, übereinstimmend mie den ausgestell- 
ten Schlußzetteln, Tag für Tag eigenhändig genau einträgt und in welches, außer diesen 
Notizen, nichts weiter geschrieben seyn darf, worin aber jedes beschriebene Blatt von dem 
Mäakler mit seinem amtlichen Stempel bedruckt und mit fortlaufenden Nummern pagi- 
nirt seyn muß. Nach diesen Büchern werden von den Mäklern, erforderlichen Falls, 
Duplicate der Schlußzettel oder Attestate über abgeschlossene Geschäfte ausgestellt. 
g. 30. 
Verbot der Rasuren, Correcturen oder Einschaltungen in den Maͤklerbuͤchern und Schlußzetteln. 
Der Maͤkler hat sich aller Rasuren, Correcturen oder Einschaltungen am Rande, oder 
zwischen den Zeilen, in den Journalen und Schlußzetteln, bei fuͤnf Thalern, und, nach 
Befinden, haͤrterer Strafe, zu enthalten. Hat der Maͤkler bei dem Eintragen des Schluß— 
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