Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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zetkels in das Journal sich geirrt, so hac er sofort, ohne sich eine Correckur zu erlauben, 
den wesentlichen und nöthigen Inhalt des Schlußzettels, mit der Bemerkung, daß er sich 
beim Eintragen blos geirrt habe, nochmals vollständig und richeig in das Buch einzu- 
schreiben und das Blatt, wo der richtige Eintrag befindlich ist, am Rande gehörig an- 
Miziehen. 
. 31. 
Obliegenheiten des Mäklers bei Waarenhandel nach Probe. 
Bei einem Waarenhandel nach Probe muß der Mäkler, durch welchen solcher geschlos- 
sen wird, einen Theil der dem Käufer vorgezeigten Probe, von dem Verkäufer versiegelt, 
so lange bei sich aufbewahren, bis die Waare geliefert und von dem Käufer ohne Aus- 
stellung gegen ihre Qualicät angenommen worden ist. « 
s.32. 
Unrichtigkeit der Schlußzettel und Buͤcher, wie sie zu bestrafen. 
Mangel an Genauigkeit bei Ausstellung der Schlußzettel und Haltung der Maͤkler— 
buͤcher, sofern er blos auf Unterlassung beruht, zieht im ersten vorkommenden Falle eine 
Zurechtweisung von Seiten des hiesigen Stadtmagistrats, im Wiederholungsfalle dreimo— 
natliche Suspension und wenn auch hiernach sich anderweit diesfallsige gegründete Be- 
schwerde hervorthur, gänzliche Remotion nach sich. Die Innungsadministration hat da- 
ber, wenn sie Unordnung oder Nachlässigkeit bei der Amtsführung eines Mäklers wahr- 
nimmt, der erwähnten Behörde davon ungesäumt Anzeige zu erstatten. Bei vorsätzichen 
WVerfälschungen, auch wenn solche nur einen minder bedeurtenden, oder gar keinen Scha- 
den zur Folge gehabt, har der Makler, außer der Strafe der Cassarion, annoch die nach 
den Gesetzen bei Verfälschungen der Arc Scatt findende Criminalstrafe zu erwarten. 
33. 
Mäkler= Substitucion. 
Wenn ein Mekler, wegen anhaleender Kränklichkeic, oder wegen Altersschwäche, seiner 
Function niche mehr in Person vorstehen kann, so kann ihm, eneweder auf seinen Antrag, 
oder auch ohne denselben, wenn es zum Besten der Handlung nöchig befunden wird, auf 
Ancrag des administrirenden Aeltesken, ein Substituc gesetzt werden, welcher, in Erman- 
gelung eines zwischen den Interessenren selbst zu treffenden vergleichsweisen Abkommens, 
die Hälfte seines Erwerbes an seinen Senior abzugeben, verbunden ist. Auf den Todes- 
fall des letztern erhält der Substitut dessen Stelle; im Fall aber derjenige, dem er ad- 
jungirt ist, wieder in den Stand kommrt, seine Geschäfte selbst zu betreiben, welchenfalls 
die Substicurion, nach dem Ermessen der Innungsadministration, wieder aufgehoben wer- 
den kann, hat er ein Anreche auf die zunächst erledigt werdende Mäklerstele. In An- 
sebung der Prüfung, Wahl und Verpflicheung der zu Substienten anzunehmenden Sub- 
jecte ist es eben so zu halten, wie bei Annahme der Mäkler selbst.
	        
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